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Wechsel des Vorgesetzten: Was passiert mit der Zuständigkeit des Betriebsrats, wenn ein Arbeitnehmer unter das fachliche Weisungsrecht eines Vorgesetzten fällt, der in einem anderen Betrieb ansässig ist? Hierüber hatte das Bundearbeitsgericht zu entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.05.2021, 7 ABR 17/20
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Betriebsrats. Sechs Beschäftigte am Unternehmensstandort des Betriebsrats wurden dem fachlichen Weisungsrecht eines Vorgesetzen zugeordnet, der in einem anderen Standort ansässig war. Hatten die Arbeitnehmer trotzdem das Recht zur Teilnahme an der Betriebsversammlung vor Ort – und galt die am Unternehmensstandort des Betriebsrats geschlossene Betriebsvereinbarung auch für diese Arbeitnehmer?
Entscheidend sei die „Eingliederung“ der Arbeitnehmer, so das Bundesarbeitsgericht. Selbst wenn die Arbeitnehmer ihre fachlichen Weisungen ausschließlich von dem Vorgesetzen eines anderen Standorts erhielten, spräche dies nicht für ihre Eingliederung in den Betrieb vor Ort. Ein in einem anderen Betrieb ansässiger Vorgesetzter führt nicht zur Ausgliederung des Arbeitnehmers aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb. Für die Eingliederung in einen Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich.
Im aktuellen Fall konnte das Bundearbeitsgericht nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
1. Die Zuständigkeit des Betriebsrats zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erstreckt sich nur auf Personen, die dem Betrieb zuzuordnen sind, für den er gewählt wurde. Die Betriebszugehörigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Dafür kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt.
2. Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem als selbstständiger Betrieb geltenden Betriebsteil i.S.v. § 4 I 1 BetrVG gelten dieselben Grundsätze wie für die Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb.
3. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Betrieb, spricht dies für seine Eingliederung in diesen Betrieb. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den arbeitstechnischen Zweck, an dem der Arbeitnehmer mitwirkt, auch in anderen Betrieben verfolgt und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten unterliegt. (dz)