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Kein doppelter Urlaub bei Arbeitgeberwechsel

Wechselt ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er für dieses Jahr Urlaub, muss er seinem neuen Arbeitgeber nachweisen, dass ihm der Urlaub zusteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014, 9 AZR 295/13

Stand:  14.1.2015
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer wechselte Mitte April 2010 zu einem neuen Arbeitgeber. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung seines Urlaubs. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass der Arbeitnehmer den Urlaub für das Jahr 2010 bereits bei seinem früheren Arbeitgeber genommen hatte. Der Arbeitnehmer hatte seinem neuen Arbeitgeber keine Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers vorgelegt.

Das entschied das Gericht:

Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht ein Anspruch auf Urlaub nicht, soweit ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bei seinem früheren Arbeitgeber den Urlaub bereits genommen hat. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Nach § 6 Abs. 2 BUrlG ist dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu bescheinigen. Damit kann der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber nachweisen, wieviel Urlaub ihm noch zusteht.

Das Bundesarbeitsgericht konnte in diesem Fall über den Rechtstreit nicht endgültig entscheiden. Es wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Dort muss erneut verhandelt und entschieden werden. Dem Arbeitnehmer muss dabei zunächst Gelegenheit gegeben werden nachzuweisen, dass ihm bei seinem früheren Arbeitgeber für 2010 noch Resturlaub zustand.

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