Kein Sonderkündigungsschutz für Initiatoren von Personalratswahlen

Initiatoren von Personalratswahlen genießen nicht den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b des Kündigungsschutzgesetzes.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 191/25

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Redaktion
Stand:  20.10.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeitkündigung).
Der Kläger stand seit Februar 2023 in einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Am 15. Mai 2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Personalrats in der Probezeit des Klägers. Bereits mit Schreiben vom 8.4.2023 hatte der Kläger mitgeteilt, er beabsichtige, an der Vorbereitung einer Betriebsrats- bzw. Personalratswahl mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund berief er sich auf das Sonderkündigungsschutzrecht als Vorfeldinitiator nach § 15 Abs. 3b KSchG. 

So hat das Gericht entschieden

Die Klage hatte keinen Erfolg. 

Bei einer Kündigung während der Wartezeit genügt es, wenn der Arbeitgeber seine persönliche Einschätzung mitteilt, auf die er die Kündigung stützt (Werturteil). Er muss diese Einschätzung weder näher erläutern noch begründen. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG gelte nach dem Wortlaut nur für Personen, die Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternehmen. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts der Aufbau des § 15 KSchG: In den einzelnen Absätzen ist jeweils genau festgelegt, welche Gremienmitglieder oder Personen geschützt sind.  

Ebenfalls entspreche es dem Zweck der Norm aus der Gesetzesbegründung, die Gründung von Betriebsräten abzusichern, weil immer weniger Arbeitnehmer durch Betriebsräte repräsentiert würden. Eine analoge Anwendung der Norm scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber habe sich bewusst mit dem geschützten Personenkreis befasst. Auch liege keine vergleichbare Interessenlage vor, da die Repräsentationsquote im öffentlichen Dienst bei 95 % und damit mehr als doppelt so hoch wie in der Privatwirtschaft liege.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat § 15 Abs. 3b KSchG ganz bewusst auf die Vorfeldinitiativen zur Errichtung von Betriebsräten oder Bordvertretungen beschränkt. (dz)

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