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Keine dauerhafte Überlassung von Lohn- und Gehaltslisten an den Betriebsrat

Dem Betriebsrat steht zwar ein Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten zu. Ein Recht auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter hat er hingegen nicht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020, 1 ABR 32/19

Stand:  9.2.2021
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Das ist passiert:

In einem Unternehmen im Bereich des Gesundheitswesens verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, die Überlassung von Entgeltlisten an den Betriebsausschuss. Er berief sich dabei auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, seine sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungspflichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG) und das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung). Der Arbeitgeber verweigerte die Überlassung der angeforderten Entgeltlisten. Mit seinem Beschlussverfahren möchte der Betriebsrat die Herausgabe der Listen über die Bruttoentgelte für einen bestimmten Zeitraum v für alle im Betrieb beschäftigen Mitarbeiter erreichen, abgesehen von den leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Die Listen sollen ihm dauerhaft in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Das entschied das Gericht:

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hatte der Betriebsrat mit seinem Anliegen keinen Erfolg. Auch das Bundesarbeitsgericht lehnte den Antrag ab. Es gebe keinen Paragrafen – weder im Betriebsverfassungsgesetz noch im Entgelttransparenzgesetz –, aus dem die dauerhafte Überlassung der Bruttoentgeltlisten abgeleitet werden kann.

Insbesondere ergebe sich kein Anspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Beruft sich der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darauf, dass er die Entgeltgleichheit fördern und durchsetzen möchte, so müsse er dafür näher darlegen, für welche konkreten Forderungsmaßnahmen bestimmte Auskünfte benötigt werden. Ein bloß allgemeiner Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Abgesehen davon ergebe sich auf keinen Fall ein Anspruch auf eine dauerhafte Überlassung der Entgeltlisten.

Die Überwachungs- sowie die Förderungsaufgaben aus § 80 BetrVG seien vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen. Möchte der Betriebsrat vergangenheitsbezogene Daten einsehen, müsse er die Gründe dafür genauer darlegen.

Auch aus § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 EntgTranspG könne kein Anspruch des Betriebsrats hergeleitet werden. Voraussetzung hier sei nämlich, dass der Betriebsrat individuelle Auskunftsverlangen beantwortet. Dies habe er hier nicht geltend gemacht. Unabhängig davon ergebe sich auch aus dem EntgTranspG kein Anspruch auf eine dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten. (cva)

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