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Keine Pflicht zur Vorlage einer Personalumsatzstatistik an den Betriebsrat

Benutzt ein Arbeitgeber eine Personalumsatzstatistik nur für statistische Zwecke sowie für betriebsinternes Controlling, besteht kein Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2019, 2 TaBV 14/18

Stand:  9.8.2019
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Das ist passiert:

Der Betriebsrat eines größeren Unternehmens verlangte die Übergabe bzw. Einsichtnahme in die Personalumsatzstatistik. Hier sind zum einen die Personalkosten einzelner Betriebsteile, zum anderen die jeweiligen Umsätze der Arbeitnehmer sowie der Krankenstand aufgeführt. Nach Ansicht des Betriebsrats leite sich der Anspruch aus § 92 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) ab, wonach der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung und den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf zu unterrichten habe. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er die Umsatzstatistik nur zur Auswertung betriebswirtschaftlicher Zwecke verwenden würde. Der Betriebsrat erhob daraufhin Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Betriebsrats ab. Ein Unterrichtungsanspruch nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG sei nicht gegeben. So sei der Betriebsrat zwar rechtzeitig und umfassend anhand von Unterlagen zu informieren. Diese Informationsanspruch umfasse jedoch nur das, was vom Arbeitgeber zur Personalplanung auch tatsächlich verwendet würde. Der Arbeitgeber habe durch einen Zeugen bewiesen, dass er die Statistik nicht für diesen Zweck benutze. Ferner werden Informationen über Krankenstände sowie Überstunden bereits an den Betriebsrat übermittelt, sodass die Statistik nur noch Daten über die entstandenen Kosten bzw. Umsätze enthalte. Ein Anspruch gem. §§ 80 Abs 2. S. 2 i.V.m. 92 Abs. 2 BetrVG (Vorschlagsrecht) sei daher ebenfalls abzulehnen. So sei nicht erkennbar, warum diese verbliebenen Daten zur Ausübung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig seien.

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