Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub ist kein Dienstunfall

Für die Anerkennung eines Dienstunfalls muss die dienstliche Tätigkeit die hohe Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erkrankung beinhalten.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Juli 2016, 3 A 964/15

Stand:  21.9.2016
Teilen: 

Das ist passiert:

Ein Finanzbeamter war zunächst Sachbearbeiter und anschließend Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte die Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall ab. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Finanzbeamte gerichtlich.

Das entschied das Gericht:

Die Klage des Beamten hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Für die Anerkennung einer Schädigung als Dienstunfall sei nicht nur die Gefahr einer Erkrankung erforderlich, sondern der Beamte müsse dieser Gefahr auch besonders ausgesetzt sein. Außerdem müsse die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung des Beamten erstens typisch sein und zweitens in erheblich höherem Maße bestehen als bei der übrigen Bevölkerung, so der Beschluss. Für beides seien die vom Finanzbeamten angeführten Quellen (Raumluft und Schriftstücke) jedoch unergiebig. Zwar könne Tonerstaub grundsätzlich eine Kontaktdermatitis verursachen. Es sei jedoch weder ersichtlich, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen (z.B. bei Friseuren). Insgesamt konnte die Kontaktdermatitis daher nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag