Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Stimmt der Betriebsrat der Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zu, so stimmt er in der Regel damit gleichzeitig auch ihrer Abberufung gem. § 9 Abs. 3 ASiG zu.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. Oktober 2015, 4 Sa 951/14
Ein Sicherheitsingenieur war als Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) bei einem Industrieunternehmen beschäftigt. Nachdem die Unternehmerentscheidung getroffen worden war, neben weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen auch den Bereich Arbeitssicherheit zu schließen und die Dienstleistungen auf einen externen Dienst zu übertragen, wurde dem Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt. Sein Name fand sich auch auf der Namensliste zu einem Interessenausgleich.
Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt. Dennoch beruft sich der Mitarbeiter insbesondere auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 ASiG und damit auf die Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Kündigungsschutzklage des Sicherheitsingenieurs blieb ohne Erfolg. Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 ASiG unwirksam. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Ein besonderes Formerfordernis für diese Abberufung gibt es jedoch nicht. Indem der Betriebsrat bereits der Kündigung des Mitarbeiters zugestimmt hatte, hat er gleichzeitig auch der Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zugestimmt, so das Landesarbeitsgericht. Denn wenn die vertragliche Verbindung zum Arbeitgeber entfällt, endet auch die Grundlage für ein Tätigwerden als Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.