Kündigung eines Busfahrers nach einem Verkehrsunfall

Verursacht ein Busfahrer grob fahrlässig einen Verkehrsunfall, u.a. aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand, kann dieses Verhalten eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Insbesondere dann, wenn dadurch ein hoher Sachschaden entstand und es mehrere Schwerletzte gab.

Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 11. Februar 2026, 3 Ca 1504 d/25

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Redaktion
Stand:  5.5.2026
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer war seit November 2021 als Busfahrer bei einem Verkehrsbetrieb tätig. Knapp vier Jahre später, im September 2025, kam es zu einem schweren Unfall: Bei Tageslicht und klaren Sichtverhältnissen wurde der Busfahrer von der am Morgen noch tiefstehenden Sonne geblendet, woraufhin er den Schalter für die Sonnenblende bedienen wollte. Er reduzierte währenddessen jedoch nicht die Geschwindigkeit, sondern beschleunigte weiter. An einer Ampel kam es daraufhin zu einem folgenschweren Auffahrunfall auf einen dort auf „Grün“ wartenden Bus. Von den Insassen, unter anderen eine Grundschulklasse, wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Nach diesem Vorfall kündigte der Verkehrsbetrieb dem Busfahrer ordentlich. Dieser erhob Kündigungsschutzklage: Es habe sich um Augenblickversagen gehandelt, was lediglich eine einfache Fahrlässigkeit darstellen würde und damit keine Kündigung rechtfertige.

Das entschied das Gericht

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger habe die Strecke gekannt und wusste, dass er sich in der Nähe einer Kreuzung mit Ampel befunden hatte. Laut der Straßenverkehrsordnung dürfe ein Fahrzeug nur so schnell bewegt werden, dass es ständig beherrscht werden könne. Insbesondere mit Blick darauf, dass Berufskraftfahrer im Personenverkehr mit Fahrgästen ein besonderes vulnerables Gut befördern, hätte der Kläger, nachdem er geblendet wurde, die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Der Busfahrer habe jedoch genau das Gegenteil getan. Erschwerend hinzu kam eine vorangegangene Abmahnung wegen Telefonierens während der Fahrt. Auch der erhebliche Sachschaden, die Zahl der Schwerverletzten und der damit einhergehende Imageschaden für den Verkehrsbetrieb seien zu berücksichtigen. Das Verhalten des Busfahrers sei im Ergebnis als grob fahrlässig zu bewerten, die vorgenommene Interessensabwägung falle aus den genannten Gründen zu Lasten des Klägers aus. Die Kündigung sei damit rechtmäßig.

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Nur wenige Sekunden nicht aufgepasst – mit schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten, insbesondere für die Verletzten. Der Grat zwischen „leichter Fahrlässigkeit“ und „grober Fahrlässigkeit“ ist oftmals schmal und nicht so einfach zu bestimmen. Nur durch eine Gesamtschau der Umstände kann sich dann einem Ergebnis genähert werden. Die gleichen Prinzipien gelten auch für den „innerbetrieblichen Schadensausgleich“: Je größer das Verschulden des Arbeitnehmers, desto eher/mehr kann er durch den Arbeitgeber für eingetretenen Schaden in Regress genommen werden. Selbstverständlich gilt jedoch auch hier der Grundsatz „Wo gehobelt wird, da fallen auch Späne“. Nicht jede Unachtsamkeit führt zu einer Schadenersatzpflicht oder, wie im vorliegenden Fall, gar zu einer Kündigung. (sts)

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