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Kündigung eines Lehrers wegen Maskenverweigerung rechtmäßig?

Lehnt ein Lehrer das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz vehement ab, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Insbesondere, wenn dieser die Maskenpflicht an Schulen als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2021, 10 Sa 867/21 

Stand:  15.10.2021
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Das ist passiert: 

Der Mann war als Lehrer an einer Grundschule beschäftigt und weigerte sich beharrlich, in der Schule eine Maske zu tragen. Auch forderte er die Eltern auf, gegen die Maskenpflicht an der Schule vorzugehen. So enthielt eine E-Mail an die Elternsprecherin neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule - die Äußerung, dass diese Pflicht eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet. 

Nachdem auch die Abmahnung des Lehrers keine Veränderung in seiner Verhaltensweise brachte, wurde dem Mann gekündigt. Hiergegen klagte er. 

Das entschied das Gericht: 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Kündigungsschutzklage des Lehrers ab. Die Kündigung sei aufgrund seiner Äußerungen gegenüber der Elternsprecherin gerechtfertigt. Auch nach der Abmahnung habe der Lehrer mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. 

Seine beharrliche Weigerung, im Schulbetrieb eine Maske zu tragen, stelle zudem einen weiteren Kündigungsgrund dar. Ein aus dem Internet bezogenes Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung von der Maskenpflicht, so das Gericht. (ft) 

Hinweis: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. 

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