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Legt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, macht er damit auf zulässige Weise sein Recht geltend, nicht zur Arbeit kommen zu müssen. Wird der Arbeitnehmer kurz nach der Krankmeldung gekündigt, verstößt der Arbeitgeber allerdings nur dann gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB, wenn die Kündigung gerade wegen der Krankmeldung erfolgt und nicht aus anderen Gründen.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28. März 2025, 10 SLa 916/24
Noch während seiner Probezeit erlitt der Arbeitnehmer Verletzungen bei einem Arbeitsunfall. Er wurde für eine Woche krankgeschrieben und legte dem Arbeitgeber eine entsprechende AU vor. Zwei Tage später kündigte ihm der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, die Kündigung sei eine Reaktion auf seine Krankmeldung. Der Arbeitgeber habe damit gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen.