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Die Bezeichnung „Negerkuss" für eine Schaum-Süßigkeit, gegenüber einer aus Kamerun stammenden Kollegin, ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund.
Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13. Juli 2016, Ca 1744/16
Der Arbeitnehmer, im mittleren Management bei einem Reiseunternehmen beschäftigt, bestellte in einer Kantine des Arbeitgebers einen „Negerkuss". Die angesprochene Kollegin stammt aus Kamerun. In der Bezeichnung als „Negerkuss" sah der Arbeitgeber eine diskriminierende Äußerung und kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich. Die Schaum-Süßigkeit mit einer Waffel und einem Schokoüberzug werde heutzutage nur noch als „Schokokuss" bezeichnet. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung nicht und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Der Arbeitnehmer habe über 10 Jahre lang beanstandungslos bei dem Arbeitgeber gearbeitet. Daher sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Nach der Ansicht des Gerichts war die Kündigung damit insgesamt unverhältnismäßig.
Der Arbeitgeber behielt sich weitere rechtliche Schritte vor. Es habe sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern es lägen bereits wiederholt Provokationen gegenüber der Kollegin vor. Das Unternehmen setze sich vehement gegen jede Form der Diskriminierung ein.
Ford: 2.300 Stellen werden bis 2025 gestrichen
Was sich bereits vor ein paar Wochen angedeutet hatte – wir berichteten – ist jetzt traurige Gewissheit: Bei Ford werden an den Standorten Köln und Aachen Tausende Stellen gestrichen. Der US-Autobauer will in Deutschland aufgrund einer Umstrukturierung in knapp drei Jahren 2.300 Jobs abbauen. Das sind weniger, als der Betriebsrat befürchtet hatte. Der spricht sogar von „Aufatmen“. Bis Ende 2032 sind betriebsbedingte Kündigungen nämlich ausgeschlossen – das war Voraussetzung für die Zustimmung des Betriebsrats.