Mitteilung an den Arbeitgeber durch ein „normales BR-Mitglied“ - und die Zustimmung des Betriebsrats gilt als erteilt

Dieser Fall zeigt, wie entscheidend es im Betriebsverfassungsrecht sein kann, wer eine Gremiumsentscheidung übermittelt. Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart landete ein Streit um eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Am Ende entschied sich das Verfahren unabhängig von der Bewertung der Stelle aufgrund eines Formfehlers des Betriebsrats zu Gunsten der Arbeitgeberin.

Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2025, 18 BV 125/25

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Redaktion
Stand:  16.6.2026
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert:

Nach Einführung einer neuen betrieblichen Vergütungsordnung sollten die Beschäftigten eines Unternehmens den neuen Entgeltgruppen zugeordnet werden. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die Mitarbeiterin Frau A. in die Entgeltgruppe 12, Stufe 5 einzugruppieren.
Der Betriebsrat hielt die Tätigkeit für höherwertig und vertrat die Auffassung, dass die Stelle der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen sei. Deshalb verweigerte er zunächst seine Zustimmung. 

Daraufhin überarbeitete die Arbeitgeberin die Stellenbeschreibung und die Stellenbewertung. Sie setzte sich mit den Einwänden des Betriebsrats auseinander und leitete ein erneutes Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG ein. Der Betriebsrat befasste sich erneut mit dem Fall und beschloss, wieder die Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern.

Zwar waren die Unterlagen und Beschlüsse des Betriebsrats beigefügt und von der Vorsitzenden elektronisch signiert. Obwohl die Betriebsratsvorsitzende an diesem Tag im Betrieb war und arbeitete, erfolgte die Mitteilung und damit die eigentliche Mitteilung der Zustimmungsverweigerung durch ein einfaches Betriebsratsmitglied per E-Mail an die Arbeitgeberin. 

Die Arbeitgeberin hielt die Zustimmungsverweigerung schon deshalb für unwirksam.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Arbeitgeberin Recht.

Die Arbeitgeberin wollte nach der ersten Zustimmungsverweigerung erneut die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Ausschlaggebend war, dass sie die Stellenbeschreibung und die Stellenbewertung überarbeitet hatte. Damit lag eine neue Tatsachengrundlage vor, die ein erneutes Beteiligungsverfahren rechtfertigte.

Entscheidend war anschließend die Frage, ob der Betriebsrat seine erneute Zustimmungsverweigerung wirksam mitgeteilt hatte.
Das verneinte das Gericht. Nach § 26 Abs. 2 BetrVG wird der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich durch den Betriebsratsvorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch die Stellvertretung. Ein einfaches Betriebsratsmitglied darf eine solche Erklärung nur dann abgeben, wenn hierfür eine entsprechende Bevollmächtigung vorliegt.

Genau daran fehlte es hier. Die Vorsitzende und auch ihre Stellvertreterin waren nicht „verhindert“. Das Betriebsratsmitglied hatte die E-Mail lediglich im Rahmen einer internen Arbeitsteilung versandt. Ein Beschluss, der das Mitglied zur Abgabe oder Übermittlung der Erklärung bevollmächtigt hätte, lag nicht vor.

Dass die eigentlichen Unterlagen von der Vorsitzenden elektronisch signiert waren, genügte nach Ansicht des Gerichts nicht. Die interne Beschlussfassung des Betriebsrats und die nach außen gerichteter Mitteilung an den Arbeitgeber seien rechtlich voneinander zu unterscheiden. Folge: Die Zustimmungsverweigerung war unwirksam. Damit galt die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betriebsräte ihre Beteiligungsrechte nicht nur inhaltlich, sondern auch formell korrekt ausüben müssen. Zustimmungsverweigerungen nach § 99 BetrVG müssen von der Betriebsratsvorsitzenden bzw. ihrer Stellvertretung mitgeteilt werden; interne Zuständigkeiten und Arbeitsverteilungen ersetzen die gesetzliche Vertretungsregelung nicht.
(lg)

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