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Lieferdienste haben gerade in Zeiten der Pandemie einen regelrechten Boom erlebt; nicht zuletzt wegen geschlossener Restaurants und zunehmendem Home-Office. Die steigende Zahl an Fahrradkurieren ist gerade in Großstädten kaum mehr zu übersehen. Doch wer ist eigentlich für ihre Ausstattung verantwortlich? Muss der Lieferbote sein eigenes Rad zur Verfügung stellen und Bestellungen über sein privates Smartphone abwickeln? Nein, so die Meinung des Hessischen Landesarbeitsgerichts.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2021, 14 Sa 306/ 20
Der Arbeitnehmer ist als Essensbote bei einem Lieferdienst beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasst das Ausliefern von bestelltem Essen und Getränken, welches er bei Restaurants abholt und zu dem jeweiligen Kunden bringt. Der Arbeitsvertrag des Lieferdienstes sieht vor, dass die Fahrer während ihrer Einsätze die Ausstattung vom Arbeitgeber gestellt bekommen. Allerdings gehört zu dieser weder ein Fahrrad noch ein Smartphone, wobei der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers wiederum vorsah, dass nur Fahrräder in verkehrstauglichem Zustand eingesetzt werden durften. Auch das für die Arbeit notwendige Smartphone zur Abwicklung von Bestellungen, etwa über eine App, stellte der Arbeitgeber nicht. Die Fahrer waren gezwungen, ihr eigenes Smartphone samt Datenvolumen für die Internetnutzung bereitzustellen.
Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und verlangte vom Arbeitgeber, dass ihm während der Arbeitszeit ein verkehrstaugliches Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden.
Anders als das Arbeitsgericht Frankfurt gab das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) dem Fahrer recht. Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Fahrrad Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat Anspruch darauf, dass ihm während seiner Arbeitszeit ein verkehrstaugliches Fahrrad sowie ein internetfähiges Smartphone zur Verfügung gestellt werden.
Nach Ansicht des LAG seien die Arbeitsverträge der Essenslieferanten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass das eigene Fahrrad und das private Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Fahrer unangemessen. Betriebsmittel seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen und deren Kosten zu tragen. Auch habe er das Risiko zu tragen, wenn diese nicht einsatzfähig sind. (ft)
Hinweis: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen