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Der Wahlvorstand verstößt gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er den versendeten Wahlunterlagen ein Wahlwerbeschreiben einer Liste beifügt.
LAG Baden-Württemberg vom 27.11.2019, 4 TaBV 2/19
Ein Wahlvorstand versandte mit den Briefwahlunterlagen einen Wahlwerbebrief, in dem sich die beiden kandidierenden Listen vorstellten. Dabei wurden Kandidaten einer Liste ganz offenbar bevorzugt (11 Zeilen Text). Die andere Liste wurde wesentlich knapper vorgestellt (4 Zeilen Text).
Das Landesarbeitsgericht erklärte die BR-Wahl auf Antrag mehrerer wahlberechtigter Arbeitnehmer für unwirksam. Laut § 20 Abs. 2 BetrVG dürfe die Wahl des Betriebsrates weder durch Zufügung von Nachteilen noch durch Gewährung von Vorteilen beeinflusst werden. Wahlwerbung ist sei nur in bestimmten Fällen zulässig. Hier lag ein Fall von unzulässiger Bevorteilung vor.
Wichtig für die Praxis: Der Wahlvorstand muss die Chancengleichheit der Wahlbewerber sichern; er unterliegt der Neutralitätspflicht und muss konkurrierende Bewerber gleich behandeln. Auf keinen Fall darf der Eindruck entstehen, dass der Wahlvorstand eine Liste unterstützt.
Gut zu wissen: Ein neutraler Wahlaufruf ist zulässig! (cbo)