Qualifikation im Amt kann fiktive Beförderung rechtfertigen

Wie weit reicht das Verbot der Begünstigung von Betriebsräten bei der Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten für eine fiktive Beförderung, wenn diese im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erworben wurden? Das Bundesarbeitsgericht liefert hierzu eine überraschende Antwort. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.08.2025, 7 AZR 174/24

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Redaktion
Stand:  20.1.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Ein langjährig freigestelltes Betriebsratsmitglied stritt mit seinem Arbeitgeber über die Höhe seiner Vergütung. Ausgangspunkt war, dass seine Vergütung nach internen Prüfungen mehrfach abgesenkt worden war. Der Kläger machte geltend, er habe – auch aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit – Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihn ohne Freistellung zu einer höherwertigen Position (bis hin zur Abteilungsleiterebene) befähigt hätten. In der Folge bewarb sich der Kläger auf eine freie Stelle als Teamleiter und erhob Klage mit dem Ziel, eine Vergütung zu erhalten, wie sie auf der Ebene eines Abteilungsleiters bezahlt wird.

Das entschied das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hob das ablehnende Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.  

Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung für die behauptete Stelle grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürften. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts liegt nämlich kein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot vor, wenn der Arbeitgeber bei einer (fiktiven) Stellenbesetzung die während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigt, solange dieser Befähigungszuwachs für die freie Stelle karriere- und vergütungsrelevant sei. Ob das im Streitfall zutrifft, muss in der Vorinstanz neu entschieden werden.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil bedeutet nicht, dass nun plötzlich doch „Sonderkarrieren“ über eine Betriebsratstätigkeit ermöglicht werden sollen. Ausdrücklich hält das Gericht daran fest, dass die Betriebsratstätigkeit an sich, wie z.B. das in diesem Zusammenhang gerne zitierte „Verhandeln mit Managern auf Augenhöhe“ für eine Beförderung nicht herangezogen werden darf.  

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet aber nun ausdrücklich zwischen der reinen Amtsführung als solcher (also der Tätigkeit); und der Qualifikation in der Person des Arbeitnehmers, die auch aus einem Befähigungs-„zugewinn“ während der Betriebsratstätigkeit folgen könne. Auch Befähigungen aus anderen Ehrenämtern dürften für Karriereentscheidungen berücksichtigt werden, dahinter dürfe das Ehrenamt als Betriebsrat nicht zurückbleiben. 

Das bedeutet im Ergebnis eine deutliche Verbesserung der Rechtsposition von Betriebsräten. So erwähnt das Bundesarbeitsgericht auch ausdrücklich als Quelle möglicherweise beförderungsrelevanter Qualifikationszuwächse: Die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte. (mb)

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