Rechtsmissbrauch durch Verschleppung von Neuwahlen

Kann die Einsetzung einer Einigungsstelle abgelehnt werden, weil ein geschäftsführender Betriebsrat seiner Pflicht zur Einsetzung eines Wahlvorstands nicht erfüllt? In diesem Fall sah das Gericht eine rechtsmissbräuchliche Verschleppung von Neuwahlen und versagte dem Betriebsrat tatsächlich die Mitbestimmung. 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2025, 8 TaBV 85/24 

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Redaktion
Stand:  10.2.2026
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Der Betriebsrat beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle in einer Mitbestimmungsangelegenheit. Das ursprüngliche 9er-Gremium mit 27 Ersatzmitgliedern war zwischenzeitlich durch Rücktritte so weit geschrumpft, dass nur noch der Vorsitzende und ein dauerhaft erkranktes Mitglied übrig waren. Anstatt unverzüglich Neuwahlen einzuleiten, zögerte der Vorsitzende das Verfahren über Wochen hinaus. Erst vier Wochen später erfolgte die Information der Belegschaft – mit ungewöhnlich langer Frist zur Bekundung von Interesse an einer Mitwirkung im Wahlvorstand. Weitere Verzögerungen traten durch Rücktritte aus dem Wahlvorstand auf. In dieser Zeit hielt der Vorsitzende alleine zwei Sitzungen ab, in denen er die Beiziehung von Rechtsanwälten und die Einsetzung einer Einigungsstelle beschloss. 

Das Arbeitsgericht folgte dem Antrag des Betriebsrats. Auch ein nach § 22 BetrVG geschäftsführender Betriebsrat wäre berechtigt, zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte Einigungsstellenverfahren einzuleiten. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Arbeitgebers. 

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde des Arbeitgebers statt. Der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle wäre rechtsmissbräuchlich. Der Betriebsrat habe bewusst und gewollt seiner Verpflichtung zuwidergehandelt, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Dies habe er grob pflichtwidrig verzögert. Diese Verzögerung beeinflusste erheblich die Art und Weise der Geltendmachung des Mitbestimmungsrechts. Den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle wertete das Gericht als unzulässige Rechtsausübung, der deshalb abzulehnen sei. Denn alleine die Möglichkeit, Anträge auf Auflösung des Betriebsrats zu stellen, sei unzureichend, da sie den Betriebsrat nicht daran hindere, weiterhin Mitbestimmungsrechte geltend zu machen.  

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss macht deutlich, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Bestellung eines Wahlvorstands bei Eintritt einer der Gründe des § 13 Abs. 2 BetrVG zwingend ernst zu nehmen ist. Andernfalls droht der Verlust von Mitbestimmungsrechten des übergangsweise geschäftsführenden Betriebsrats. Bemerkenswert ist an diesem Fall ist darüber hinaus sicherlich die Tatsache, dass von ursprünglich 36 gewählten Arbeitnehmervertretern am Ende nur noch ein einziger übrigblieb, um die Amtsgeschäfte zu führen. Wie konnte es überhaupt soweit kommen? Hatten die Belegschaftsinteressen im Fokus dieses Gremiums gestanden? (mb) 

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