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Schlägerei als Arbeitsunfall versichert?

Nachdem er rund um einen Streit um eine zugeparkte Betriebseinfahrt als „egoistisches Arschlosch“ beschimpft wurde, zog sich der Kläger bei der anschließenden Schlägerei eine Mittelgesichtsfraktur zu. Ein Arbeitsunfall? Darüber hatte das Sozialgericht Berlin zu entscheiden.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16.02.2023, S 98 U 50/21

Stand:  28.3.2023
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Das ist passiert

Geklagt hatte ein Bauleiter aus Berlin. Auf dem Weg zu seinem Job fand er die Betriebseinfahrt von einem Lkw zugeparkt vor. Den Angaben zufolge fuhr der Lkw-Fahrer trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Seite, sodass der Bauleiter außerhalb des Betriebsgeländes parken musste.

Etwas später auf dem Rückweg zum Auto – auf dem Weg zu einem Termin – kam es zu einem Wortwechsel. Der Lkw-Fahrer beschimpfte den Kläger als „egoistisches Arschlosch“. Das ließ sich der Bauleiter nicht bieten. Er hatte schon seine Wagentür geöffnet, drehte dann aber um und ging zurück zum Lkw-Fahrer, um die Sache „auszudiskutieren“. Bei der folgenden Schlägerei zog sich der Bauleiter eine Mittelgesichtsfraktur zu, die operiert werden musste. Die beklagte Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an.

Das entschied das Gericht

Kein Arbeitsunfall, bestätigte das Sozialgericht Berlin. Wer den Betriebsweg verlässt, um einen beleidigenden Falschparker zur Rede zu stellen, ist nicht unfallversichert. Die aus der Schlägerei resultierenden Verletzungen seien kein Arbeitsunfall.

Grundsätzlich habe sich der Kläger auf einem an sich versicherten Betriebsweg befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zurück zu seinem Auto ging. Allerdings – und das war der Knackpunkt – sei er zum „Ausdiskutieren“ wieder umgedreht. Damit habe er seinen Betriebsweg verlassen. Zweck der Rückkehr zum Lkw-Fahrer sei privater Natur gewesen, so das Gericht. Es handele sich um eine Unterbrechung des Betriebsweges, bei der kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestand.

Bedeutung für die Praxis

Eine Prügelei ist nie die Lösung, das ist eindeutig. Hier trifft es den klagenden Bauleiter natürlich gleich doppelt: Eine schmerzhafte Operation und die fehlende Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Grund ist das Umdrehen und Zurückkehren des Klägers – und, Überraschung! – nicht die Prügelei an sich. Damit ein Arbeitsunfall vorliegt, muss die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Es gibt in der Rechtsprechung tatsächlich anders gelagerte „Prügel-Fälle“. Beispielsweise eine Auseinandersetzung, die 2015 in einer Tischlerei in Sachsen-Anhalt stattfand (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.10.2018, L 6 U 29/17). Der dortige Kläger wollte rückwärts in einem engen Durchgang an seinem Arbeitskollegen vorbeigehen und stieß diesen dabei versehentlich an. Dieser schubste zurück, der Kläger knallte mit seinem Kopf gegen im Gang stehende Türblätter. Dies wurde als Arbeitsunfall anerkannt: Die Auseinandersetzung habe ihren Ursprung in einer betrieblichen Auseinandersetzung gehabt und der Kläger befand sich auf einen versicherten Betriebsweg. (cbo)

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