Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Spruch der Einigungsstelle per Videokonferenz: Wirksam trotz DSGVO-Bedenken

Kann ein per Videokonferenz getroffener Spruch der Einigungsstelle wirksam sein, auch wenn ein Verstoß gegen den Datenschutz im Raum steht? Ja, entschied das LAG Köln. Die Verwendung eines im Geschäftsverkehr gängigen Konferenzsystems sei zulässig.

LAG Köln, Beschluss vom 25.6.2021, 9 TaBV 7/21

Stand:  28.9.2021
Teilen: 

Das ist passiert

Das LAG Köln verhandelte über einen Fall, in dem eine Einigungsstelle per Videokonferenz entschieden hatte. Thema der Einigungsstelle war die Dienstplanung im Innendienst: Zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bestand Uneinigkeit über die Auslegung eine Regelung im Mantelrahmentarifvertrag zum Dienstbeginn sowie zur Übergabe und Rückgabe von Arbeitsmitteln. Coronabedingt wurde per Videokonferenz getagt und hierzu der Konferenzdienst Cisco Webex genutzt. Ein Verstoß gegen die DSGVO, argumentierte die Arbeitgeberin, und wandte sich gegen den Spruch der Einigungsstelle. Zuvor hatten sämtliche Beteiligten diesem Verfahren zugestimmt.

Das entschied das Gericht

Die Nutzung von Cisco Webex macht den Spruch der Einigungsstelle nicht unwirksam, entschieden die Richter. Zur Begründung führte sie aus: An die notwendige Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Solange für den Geschäftsverkehr gängige Konferenzsysteme verwandt werden, die über eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik verfügen, seien keine zusätzlichen technischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Dies sei bei Cisco Webex der Fall gewesen.

Bedeutung für die Praxis

Mit dem Auslaufen des § 129 BetrVG im Juni 2021 besteht keine Möglichkeit mehr, eine Einigungsstelle „online“ durchzuführen. Gleichwohl ist die Entscheidung interessant für Betriebsräte. Denn zum einen sind bis Juni 2021 viele digitale BR-Beschlüsse getroffen worden. Sollte dies unter Nutzung von Cisco Webex geschehen sein, können im Streitfall die in dem vorliegenden Fall getroffenen Argumente herangezogen werden. Außerdem besteht seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz mit § 30 Abs. 2 BetrVG nun dauerhaft die Option, digitale BR-Sitzungen durchzuführen.

Klar ist: Auf die Einhaltung des Datenschutzes ist der Betriebsrat verpflichtet. Wichtig ist dabei, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Letzteres dient dem Datenschutz und konkretisiert zugleich den „elementaren Verfahrensgrundsatz“. Wichtig dabei ist auch, dass für den Geschäftsverkehr gängige Konferenzsysteme verwendet werden, die über eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik verfügen. (cbo)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag