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Eine Pflicht zum Präsenzunterricht an einer Berufsschule besteht auch für Lehrer fortgeschrittenen Alters, trotz der Corona-Pandemie.
Arbeitsgericht Mainz, Beschluss vom 08. Juni 2020, 4 Ga 10/20
Der 62-jähriger Berufsschullehrer wurde von der Schule verpflichtet, benachteiligten Schülern Förderunterricht zu erteilen. Der Lehrer war hingegen der Meinung, mit Blick auf sein Alter sei er durch einen Präsenzunterricht in unzumutbarer Weise gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Darüber hinaus gäbe es in Pandemie-Zeiten kein Interesse an Präsenzunterricht. Daher beantragte er vor dem Arbeitsgericht den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen das Vorhaben der Schule.
Das Gericht lehnte den Antrag des Lehrers ab. Der Schule stehe zum einen ein Ermessensspielraum zu, wenn es darum gehe, wie die Schule den Gefahren durch die Pandemie im Einzelnen begegnen möchte. Zum anderen gehöre es nicht zu den Aufgaben der Gerichte, darüber zu entscheiden, welcher Lehrer wie eingesetzt werden könne. Schließlich habe der Lehrer im vorliegenden Fall benachteiligten Schülern Förderunterricht erteilen sollen. Diese stammen regelmäßig nicht aus Haushalten, in denen ein problemloser Internetzugang existiere oder eine Unterstützung durch die Eltern sichergestellt sei. Auch handele es sich bei dem Präsenzunterricht um Einzelunterricht in Räumen mit 25 Quadratmetern, sodass ein angemessener Abstand gewahrt werden könne.