Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Streit um die Pausenzeiten beim Tragen von FFP2-Masken: Der Arbeitgeber kann eine Umsetzung nach billigem Ermessen vornehmen, soweit dies nicht durch den Arbeitsvertrag oder kollektive Regelungen ausgeschlossen ist. Bei der Entscheidung muss der Arbeitgeber neben den eigenen Interessen auch die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers berücksichtigen. Geklagt hatte eine Krankenschwester, die wegen Gesundheitsbedenken bei zu langen Tragezeiten auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt worden war.
Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 06. Mai 2021, 4 Ca 2437/20
Eine Krankenschwester war seit 2000 auf der interdisziplinären Intensivstation eines Krankenhauses in Recklinghausen beschäftigt. Dort werden unter anderem an Covid19 erkrankte Patienten behandelt. Deshalb müssen alle auf dieser Station Beschäftigten FFP2-Masken tragen.
Die Arbeitgeberin erstellte eine Gefährdungsbeurteilung. In dieser wurde unter anderem überprüft, ob die bei ihr praktizierte Tragezeit von 120 Minuten mit einer anschließenden Tragepause von 15 Minuten in Ordnung ist. Der Betriebsarzt hatte gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Außerdem wurden der Arbeitssicherheitsbeauftragte sowie die Mitarbeitervertretung beteiligt. Im Rahmen einer Sitzung des Arbeitssicherheitsausschusses wurde die Gefährdungsbeurteilung von allen Beteiligten freigegeben.
Die Krankenschwester war wiederholt bei ihrem Vorgesetzten, um darauf aufmerksam zu machen, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) folgende Zeiten für FFP2-Masken empfiehlt: 75 Minuten Tragezeit, 30 Minuten Pause. In der Pausenzeit wollte sie andere Arbeiten erledigen, die keine Maske erfordern.
Zum 30. November 2020 wurde der Krankenschwester ein Arbeitsplatz auf einer anderen Station zugewiesen.
Dagegen wehrt sie sich nun vor Gericht. Sie möchte wieder auf der Intensivstation arbeiten.
Das Gericht wies die Klage der Krankenschwester ab. Das Gericht folgte der Ansicht der Krankenschwester nicht, dass es sich hierbei um eine Bestrafung handele, weil sie sich hartnäckig für den Gesundheitsschutz eingesetzt habe. Vielmehr sei die Versetzung vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt. Denn insbesondere der Arbeitsvertrag enthalte keine Regelung, die eine solche Versetzung verbiete. Durch die Umsetzung sei die Arbeitgeberin der Besorgnis um ihre Gesundheit nachgekommen, die die Krankenschwester im Zusammenhang mit den Tragezeiten bei FFP2-Masken hatte. Dadurch seien auch der der Betriebsablauf und der Betriebsfrieden auf der Intensivstation wieder stabilisiert worden. Die Umsetzung sei dabei außerdem eine verhältnismäßig milde Maßnahme. Sie erhalte im Wesentlichen ihre bisherige Vergütung. Auch deshalb müsse das Interesse der Krankenschwester an der Rückumsetzung auf die Intensivstation zurückstehen. (cva)