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Wenn ein Mitarbeiter während einer gemeinsamen Wanderung ausrutscht und sich dabei verletzt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Juli 2016, B 2 U 19/14 R
Die Arbeitnehmerin ist als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Deutschen Rentenversicherung in der Dienststelle Kassel beschäftigt. Bei einer Dienstbesprechung wurde beschlossen, dass auch im Jahre 2010 wieder sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern erlaubt sind. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung wie vereinbart an und lud alle entsprechenden Mitarbeiter ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden Personen auf zu einer Wanderung. Hierbei rutschte die Sozialversicherungsfachangestellte aus und zog sich Verletzungen zu. Den Vorfall wollte sie als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied im Sinne der Arbeitnehmerin. Bei dem Vorfall habe es sich in der Tat um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Dies setzte zwar voraus, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfand. Für ein solches Einvernehmen reiche es aber aus, wenn, wie im vorliegenden Fall geschehen, der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbare, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen wurden.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt werde. Dieser Zweck werde auch erreicht, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers sei hierfür nicht erforderlich. Ausreichend sei, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Team gefördert werde. Notwendig sei lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Dies war hier der Fall. Auf die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer komme es dagegen nicht an.