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Es genügt, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Zugang zu digitalisierten Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stellt. Eine Aushändigung von schriftlichen Bewerbungsunterlagen ist nicht erforderlich.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2022, 2 TaBV 1/22
Der Arbeitgeber, tätig in der Getränkeindustrie, beabsichtigte einen Projektspezialisten einzustellen. Der ansässige Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung und verwies darauf, es würden zur Entscheidung über die Einstellung relevante Informationen fehlen und er sei daher nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Der Arbeitgeber war anderer Auffassung und beantragte vor Gericht, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen.
Das Gericht folgte dem Antrag des Arbeitgebers und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats habe dieser über alle erforderlichen Informationen verfügt, um eine Zustimmung zur Einstellung erteilen zu können. Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat Zugriff auf sämtliche digitalisierte Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Auf den Zugang zum Bewerbermanagement-Portal habe der Betriebsrat unstreitig Zugriff besessen. Es genüge, wenn der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen besäße, eine tatsächliche Aushändigung der Unterlagen –beispielsweise in Papierform – sei nicht notwendig. Ob diese Einsichtsmöglichkeit vom Betriebsrat genutzt wurde, sei nicht ausschlaggebend. Die Zustimmung des Betriebsrats sei damit zu ersetzen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Papier oder digital? Folgt man der Auffassung des LAG Sachsen-Anhalt, spielt dies keine Rolle, solange der Zugriff sichergestellt wird. Eine konsequente Entscheidung mit Blick auf die Digitalisierung. Weniger Papier bedeutet im Ergebnis auch weniger zu entsorgendes Altpapier. Gleichzeitig kann durch eine digitale Lösung auch leichter den Erfordernissen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprochen werden, wie z.B. nicht mehr erforderliches Material umgehend zu löschen. In einem gemeinsam von Arbeitgeber und Betriebsrat genutzten Portal können beispielsweise entsprechende Löschfristen hinterlegt oder Dokumente zur Löschung markiert werden. Verstreute Aktenordner bei dem Betriebsrat, bei der Personalabteilung oder gar bei sonstigen Stellen gehören damit der Vergangenheit an. Auch der Betriebsrat muss sich keine Gedanken darüber machen, wie er mit den alten Unterlagen umgeht, den Zugriff Dritter verhindert oder diese auch fristgerecht vernichtet. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht daher eine zu begrüßende Entscheidung. Es bleibt jedoch spannend, wie das Bundesarbeitsgericht, sollte Rechtsbeschwerde eingelegt werden, den Fall beurteilen wird.
(sts)