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Unzulässige Stichtagsregelung bei Weihnachtsgratifikation mit „Mischcharakter“

Eine Sonderzahlung, die sowohl Betriebstreue belohnen, als auch im Lauf des Jahres erbrachte Arbeitsleistung vergüten soll, kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 13. November 2013, 10 AZR 848/12

Stand:  27.11.2013
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Das ist der Fall:

Der Arbeitnehmer war seit 2006 bei seinem Arbeitgeber, einem Verlag, als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts, die ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnet wurde. Der Arbeitgeber übersandte jeweils im Herbst ein Schreiben mit Richtlinien für die Auszahlung an alle Arbeitnehmer. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es unter anderem, dass die Zahlung an Verlagsangehörige erfolge, die am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stünden. Außerdem sollten Verlagsangehörige für jeden Monat einer bezahlten Arbeitsleistung sollten die Verlagsangehörigen 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Während des Jahres neu eingetretene Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung anteilig.

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endete aufgrund seiner Kündigung am 30. September 2010. Mit seiner Klage hat er die anteilige Zahlung der als Weihnachtsgratifikation bezeichneten Sonderzahlung vom Arbeitgeber für das Jahr 2010 verlangt.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitgeber muss die Weihnachtsgratifikation an seinen ehemaligen Arbeitnehmer anteilig auszahlen.

Durch die Sonderzahlung sollen die Arbeitnehmer einerseits über das Jahresende hinaus an das Unternehmen gebunden werden, es soll also die Betriebstreue belohnt werden. Andererseits wird aber auch die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit vergütet. Deshalb handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Hierbei sind Stichtagsregelungen, wie sie in den Richtlinien festgelegt waren, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn durch diese Regelung wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da ihm bereits erarbeiteter Lohn entzogen wird.

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