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Bei einer besonders aufwändigen Dienstkleidung gehört die Umkleidezeit zur Arbeitsleistung. Zur Arbeitszeit kann zudem auch der Weg von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zählen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2019, 5 Sa 2060/18
Im Zuge der Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells stritt eine Wachpolizistin im zentralen Objektschutz mit ihrem Arbeitgeber um die Frage, ob die Zeit, die sie für das Anlegen der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstuniform nebst Schutzausrüstung braucht, als Arbeitszeit zu rechnen ist.
Der Arbeitgeber stellte den Beschäftigten frei, sich entweder am Einsatzort umzukleiden oder den Weg von zuhause zum Einsatzort bereits in Dienstkleidung zurückzulegen. Am Einsatzort der Wachpolizistin steht den Beschäftigten ein Wachcontainer mit Spinden, einem Kühlschrank, zwei Schreibtischen und zwei Bürostühlen zur Verfügung. Der Container wird zum kurzfristigen Aufenthalt und zum Verzehr mitgebrachter Speisen genutzt. Die Beschäftigte macht geltend, dass sie gezwungen sei, sich zuhause umzukleiden, da diese Räumlichkeiten nicht zum Umkleiden geeignet seien. Für das Anlegen der Dienstkleidung und Schutzausrüstung benötige sie insgesamt 20 Minuten. Da es für sie erforderlich sei, den Weg zum Einsatzort in der auffälligen Dienstkleidung zurückzulegen, sei ihr auch die Wegezeit als Arbeitszeit zu vergüten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Wachpolizistin Recht. Der am Einsatzort befindliche Container stelle keine zumutbare Umkleidemöglichkeit dar. Zur Arbeitszeit zähle auch das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle, den die Wachpolizistin auf Anordnung des Arbeitgebers in der besonders auffälligen Dienstkleidung zurücklegen müsse. Um besonders auffällige Dienstkleidung handele es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke als Angehörige ihres Arbeitgebers ohne weiteres erkannt werden können.