Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Hält der Arbeitgeber die vereinbarte Ausschreibungsfrist bei Stellenausschreibungen nicht ein, ist das nicht nur ein Obliegenheitsverstoß, sondern der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Einstellung ist gerechtfertigt.
Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13. Januar 2023, 23 BV 67/22
Im Unternehmen gibt es eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der das Verfahren für Stellenausschreibungen geregelt ist. Unter anderem ist jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben und die Ausschreibungsfrist beträgt vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung beim Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin schrieb die Stelle „Projektleiter/in Datacenter Services“ mit einer Bewerbungsfrist von einem Monat aus. Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jedoch erst gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist zu. Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung insbesondere mit Hinweis auf eine fehlende interne Stellenausschreibung.
Die Arbeitgeberin beantragte vor dem Arbeitsgericht, die Zustimmung zu ersetzen. Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass es sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß handele, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gem. § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 BetrVG berechtige.
Vor dem Arbeitsgericht Köln war die Arbeitgeberin nicht erfolgreich. Die Zustimmung des Betriebsrats zur vorliegenden Einstellung ist nicht zu ersetzen. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG habe der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat könne die Zustimmung unter anderem nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Auch im konkreten Fall sei die vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten worden und der Widerspruch des Betriebsrats daher gerechtfertigt.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Arbeitsgericht Köln hat klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, sich an die Regelungen einer Betriebsvereinbarung zu halten. Verstöße gegen eine vereinbarte Ausschreibungsfrist sind nicht lediglich als Verstöße gegen bloße Obliegenheiten zu verstehen. (JF)