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Ein Arbeitnehmer, der wegen seiner Betriebsratstätigkeit einige Jahre vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt war, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschwiegen wird.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Dezember 2013, 7 Sa 583/12
Der Arbeitnehmer war seit 1998 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Seit 2005 war er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats von seiner beruflichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt. Von seinem insgesamt knapp zwölf Jahre andauernden Arbeitsverhältnis war der Arbeitnehmer fünf Jahre freigestellt. Der Arbeitgeber kündigte ihm im Jahr 2010 fristlos.
Nach Ausspruch der Kündigung bat der Arbeitnehmer um Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Er bekam ein Zeugnis, das unter anderem folgenden Wortlaut enthielt: „Seit dem 26.04.2005 bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V. von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt. (…)“ Der Arbeitnehmer hat die vollständige Streichung des Zeugnisabsatzes verlangt, in dem die Freistellung aufgrund der Betriebsratsmitgliedschaft erwähnt ist.
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeugnisabsatz, in welchem die Freistellung des Klägers erwähnt ist, gestrichen wird.
Bei der Frage, ob die Betriebsratstätigkeit eines Arbeitnehmers in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen ist oder nicht, muss differenziert werden:
Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsratsgremium darf nur dann im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht.
Anders verhält es sich, wenn es sich um eine vollständige Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung wegen Betriebsratstätigkeit handelt. Aussagen über Leistung und Führung während der Arbeit sind nicht möglich, solange der Arbeitnehmer die primären arbeitsvertraglichen Pflichten wegen der Freistellung gar nicht erfüllt. War der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit teilweise vollständig freigestellt, darf das nicht verschwiegen werden. Das würde ansonsten entweder dem Grundsatz der Zeugniswahrheit widersprechen und den neutralen Zeugnisleser täuschen oder es entstünde eine bedenkliche und für den Arbeitnehmer selbst nachteilige Darstellungslücke.