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Wann muss die Prüfung der Vorschlagslisten erfolgen und wann sind Fehler mitzuteilen?

Vorschlagslisten hat der Wahlvorstand „unverzüglich“ zu prüfen und dem „Listenvertreter“ den genauen Fehler mitzuteilen. Es genügt nicht, wenn er diesen nicht über die Konsequenzen der Beanstandung aufklärt.

LAG Nürnberg vom 03.06.2019, 1 TaBV 3/19

Stand:  2.11.2021
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Das ist passiert:

Die Parteien eines Seniorenheims streiten über die Anfechtung der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand hatte einem Listenvertreter mitgeteilt, dass ein Bewerber nicht wählbar und die Mängel heilbar seien – ohne den Listenvertreter über die Konsequenz der Beanstandung aufzuklären.

Das entschied das Gericht:

Dem Listenvertreter hätte die Notwendigkeit aufgezeigt werden müssen, den Fehler innerhalb einer Frist zu beseitigen oder eine neue Liste ohne solche Fehler (z.B. falsches Geburtsdatum) einzureichen. Diese fehlende Darstellung der Konsequenzen führte vorliegend zur Anfechtbarkeit, so das LAG.

Denn dieser Fehler habe sich unzweifelhaft auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Ohne die Zurückweisung hätte die Wahl aufgrund zweier Listen im Verhältniswahlsystem stattgefunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Liste mindestens eine Stimme entfallen wäre. Durch den Verstoß sei es möglich, dass das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde.

Bedeutung für die Praxis:

Wichtig zu wissen für alle Wahlvorstände: Eine Beanstandung ist unzureichend, wenn einem Listenvertreter nur mitgeteilt wird, ein Bewerber sei nicht wählbar und die Mängel seien heilbar, ohne den Listenvertreter über die Konsequenz der Beanstandung aufzuklären. Eine pauschale Angabe von Fehlern genügt nicht.

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