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Findet eine Betriebsversammlung zur Einsetzung eines Wahlvorstands zur Wahl des Betriebsrats trotz Einladung nicht statt oder wird dort kein Wahlvorstand gewählt, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Dies gilt auch, wenn auf der Betriebsversammlung mehrheitlich eine Vertagung beschlossen wurde.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2020, 3 TaBV 23/19
Bei dem Arbeitgeber bestand kein Betriebsrat. Drei Initiatoren luden für den 18. April 2019 zu einer Betriebsversammlung ein, um dort einen Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrats wählen zu lassen. Auf der Betriebsversammlung wurde aber lediglich kontrovers diskutiert. Dann beschloss die Mehrheit der Anwesenden, die Betriebsversammlung zu vertagen. Ein neuer Termin wurde nicht festgelegt. Die drei einladenden Arbeitnehmer haben sich im Anschluss an das Arbeitsgericht gewandt und die Bestellung des Wahlvorstands durch das Gericht beantragt. Bis zum 22. Januar 2020 hatte die vertagte Betriebsversammlung nicht stattgefunden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht bestätigt. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands könne nach § 17 Abs. 4 BetrVG nur erfolgen, wenn die Arbeitnehmer des Betriebs selbst in einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, keinen Wahlvorstand gewählt haben. Denn zunächst müsse die Belegschaft des Betriebs gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG selbst die Möglichkeit haben, einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen. Erst dann komme eine gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands in Betracht.
Im vorliegenden Fall hatte die Betriebsversammlung stattgefunden und die Arbeitnehmer des Betriebes hatten die Chance, einen Wahlvorstand zu wählen. Durch den mehrheitlich gefassten Beschluss, die Versammlung ohne Festlegung eines neuen Termins zu vertagen, sei die Wahlversammlung objektiv erfolglos geblieben. Das genüge, damit das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von drei Arbeitnehmern bestellen könne. Die Gründe für die Nichtwahl eines Wahlvorstandes in der Versammlung spielten keine Rolle.
Auch zu berücksichtigen sei, dass die Arbeitnehmer des Betriebs bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands immer noch selbst die Möglichkeit gehabt hätten, in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen. Dadurch seien die Rechte der Belegschaft auf Selbstorganisation ausreichend geschützt.