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Wird einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz dem Zeitlohn zugeordnet ist, nur für kurze Zeit eine Tätigkeit im Leistungslohn zugewiesen, liegt keine Versetzung vor - und damit auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 03. Mai 2024, 9 TaBV 50/23
Bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Metallindustrie, gilt der ERA-Tarifvertrag. Seit November 2022 teilte die Arbeitgeberin Beschäftigte aus den Arbeitsbereichen an der Fertigungsschere NOBS II, in der Fertigbeize und in der Vorbeize für kurze Zeit (jeweils kürzer als einen Monat) in der Packerei ein. In der Packerei wird nach Leistungslohn bezahlt und in den anderen Bereichen nach Zeitlohn.
Der Betriebsrat ist der Meinung, dass damit eine Versetzung vorliege. Er begründet dies insbesondere damit, dass sich die Belastungen und Anforderungen an die Arbeitnehmer deutlich unterscheiden – je nachdem, welcher Entgeltgrundsatz angewendet wird. Denn im Leistungslohn sei die Höhe der Vergütung von der Geschwindigkeit und Intensität der Arbeitsleistung abhängig. Gerade in der Packerei erhöhe sich der psychische Druck auf die Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin sieht das anders. Eine erhebliche Veränderung der Arbeitsbedingungen läge nicht vor.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht vorliege. Denn nicht jede der Zuweisungen sei mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Nach § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes nur die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder bei der sich die Arbeitsumstände erheblich ändern. Zwar wurde den Arbeitnehmern, die für kurze Zeit in der Packerei eingeteilt wurden, ein anderer Arbeitsbereich zugwiesen. Denn das Verpacken der gefertigten Produkte unterscheide sich deutlich vom eigentlichen Produktionsprozess in den anderen Bereichen. Allerdings sei die Zuweisung kürzer als ein Monat. Um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung anzunehmen, müsse deshalb die Änderung der Arbeitsbedingungen – also der äußeren Umstände wie die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe – erheblich sein. Außerdem sei zu beachten, je kürzer der Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich ist, desto weniger fällt die Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ins Gewicht. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Gerichts eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände auch unter Berücksichtigung des anderen Entgeltgrundsatzes in der Packerei nicht vor.
Diese Entscheidung zeigt, bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches führt nicht jede Änderung der Umstände der Arbeitsleistung zu einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung. Dafür müssen sich die Umstände gravierend ändern. Nur dann greift die Schutzwirkung des Zustimmungserfordernisses des Betriebsrats. (jf)