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Wegeunfall? Unterbrechung des versicherten Weges, um die Verschlossenheit des abgestellten Autos zu überprüfen

Handelt es sich um einen Wegeunfall, wenn der Versicherte zunächst die direkte Wegstrecke von seinem abgestellten Pkw zu seiner Arbeitsstätte zurücklegt, sich dann aber von diesem Ziel für wenige Schritte und für wenige Sekunden in entgegengesetzte Richtung fortbewegt, um das Verschlossensein seines Autos zu prüfen? Das Umdrehen in Richtung des Pkw führt in diesem Fall nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes.

LSG Bayern vom 10.02.2021, L 3 U 54/20

Stand:  25.1.2022
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Das ist passiert:

Die Klägerin stellte ihren Pkw kurz vor Arbeitsbeginn auf den an die Straße angrenzenden Firmenparkplatz des Arbeitgebers ab. Der Firmenparkplatz ist zur Straße hin weder abgezäunt noch durch eine Schranke oder ein Tor gesichert und steht auch Kunden und Besuchern offen. Die Klägerin stieg aus ihrem Pkw aus, um auf direktem Weg zu ihrer Arbeitsstätte zu gehen. Nach wenigen Schritten bemerkte sie, dass sie vergessen hatte zu überprüfen, ob die Fahrzeugtür tatsächlich verschlossen war. Die Klägerin wollte deshalb zum Pkw zurückgehen und den Türgriff ziehen. Beim Umdrehen stolperte sie aus nicht aufklärbaren Gründen, verlor das Gleichgewicht und fiel auf den Boden des Firmenparkplatzes. Dabei erlitt sie ein Trauma an der linken Schulter. Strittig war, ob es sich dabei um einen versicherten Wegeunfall handelt.

Das entschied das Gericht:

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit- Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also das "Sichfortbewegen" auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist.

Entgegen der Rechtsauffassung des Vordergerichts hat das Umdrehen der Klägerin in Richtung ihres Pkw nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes geführt. Insoweit handelt es sich um eine nur geringfügige und deshalb den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unberührt lassende Unterbrechung des unmittelbaren Weges zur Arbeitsstätte.

Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt grundsätzlich der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er wie hier - den eingeschlagenen Weg verlässt, um einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren.

Ausnahmsweise kann auch bei einer privat veranlassten Unterbrechung der Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fortbestehen, wenn die Unterbrechung nur geringfügig ist. Dies ist der Fall, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Dies hat Landessozialgericht in diesem Fall bejaht und der Berufung der Klägerin stattgegeben.

dz

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