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Weniger Gehalt: Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts

Ergibt eine Auskunft des Arbeitgebers, dass das Gehalt einer Arbeitnehmerin geringer ist als das Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson, wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021, 8 AZR 488/19

Stand:  15.2.2021
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin ist bei ihrer Arbeitgeberin als Abteilungsleiterin beschäftigt. Im August 2018 erteilte ihr die Arbeitgeberin eine Auskunft nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Die Auskunft beinhaltete unter anderem das Vergleichsentgelt der bei der Arbeitgeberin beschäftigten männlichen Abteilungsleiter. Das Vergleichsentgelt liegt sowohl beim Grundentgelt als auch bei der Zulage über dem Entgelt der Arbeitnehmerin. Mit ihrer Klage verlangt die Arbeitnehmerin die Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie Zulage und der ihr mitgeteilten höheren Entgelte für die Monate August 2018 bis Januar 2019.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage der Arbeitnehmerin ab, doch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sie Erfolg. Das BAG ist im Gegensatz zum LAG der Meinung, dass die Auskunft der Arbeitgeberin nach dem Entgelttransparenzgesetz als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausreichend sei. Denn aus der von der Arbeitgeberin mitgeteilten Auskunft ergebe sich das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes liege in der Angabe des Vergleichsentgelts durch einen Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson. Da das Entgelt der Arbeitnehmerin geringer war als das der männlichen Vergleichsperson, habe sie gegenüber der Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung erfahren, § 3 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG. Dieser Umstand begründe zugleich die Vermutung, dass die Arbeitnehmerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts" erfahren habe. Diese Vermutung könne von der Arbeitgeberin widerlegt werden. Sie treffe allerdings die Darlegungs- und Beweislast.

Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen konnte das BAG nicht entscheiden, ob die Arbeitgeberin die Vermutung einer Benachteiligung des Geschlechts beim Gehalt widerlegt hat. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache an das LAG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
(jf)

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