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Wochenendarbeit wie Vollzeitkraft: Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

Wird ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer am Wochenende ohne sachlichen Grund genauso häufig und lange wie ein Vollzeitbeschäftigter eingesetzt, liegt eine Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit vor.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015, 26 Sa 2340/14

Stand:  21.1.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin, eine medizinisch-technische Assistentin, ist seit 1986 bei ihrem Arbeitgeber im Labor beschäftigt. Dieses ist rund um die Uhr besetzt. Seit 1997 arbeitet die Arbeitnehmerin in Teilzeit mit 19,25 Stunden pro Woche. Ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen haben eine 38,5-Stunden-Woche. Seit Längerem musste die Arbeitnehmerin jeden Monat an zwei Tagen am Wochenende jeweils 7,7 Stunden arbeiten – genauso häufig und lange arbeiten auch ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen an den Wochenenden.

Die Arbeitnehmerin meint, der Wochenendeinsatz stelle eine Benachteiligung wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dar. Der Arbeitgeber dürfe sie im Verhältnis zu den Vollzeitkräften nur anteilsmäßig, nämlich mit der Hälfte der Stunden, an den Wochenenden einsetzen. Alternativ könne sie auch einmal monatlich mit 7,7 Stunden am Wochenende arbeiten, sofern sie dann nur an einem Wochenendtag im Monat arbeiten müsse. Sie klagt auf die Feststellung, dass sie am Wochenende nur im Umfang von 3,85 Stunden pro Schicht arbeiten müsse.

Der Arbeitgeber führt an, nur mit der vorliegenden Verteilung der Arbeitnehmer auf die Wochenendschichten könne die Zahl dieser Schichten auf ein Minimum reduziert werden. Ansonsten würden die Wochenenddienste zahlenmäßig steigen. Da Wochenendschichten außerdem höher vergütet würden, liege eine Benachteiligung nicht vor.

Das entschied das Gericht:

Die Arbeitnehmerin bekam Recht. Nach Meinung der Richter stelle es eine Benachteiligung dar, wenn sie an Wochenenden wie eine Vollzeitbeschäftigte arbeiten müsse. Gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit bedeute dies eine deutlich überproportionale Heranziehung an den Wochenenden. Die Benachteiligung erfolge auch wegen der Teilzeitarbeit. Bei dem Verhältnis der auf die Wochenenden entfallenden Arbeitszeit zu der sonstigen Arbeitszeit handle es sich um eine Arbeitsbedingung gemäß § 4 TzBfG. Zu einer unterschiedlichen Behandlung bedürfe es daher eines sachlichen Grundes. Bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Da von der höheren Vergütung am Wochenende Vollzeit- und Teilzeitkräfte unterschiedslos profitieren, gebe es auch hier keinen überproportionalen Ausgleich für Teilzeitbeschäftigte. Der Arbeitgeber sei daher nicht berechtigt, die Arbeitnehmerin an Wochenenden zu mehr als der Hälfte der Stunden heranzuziehen, die eine Vollzeitkraft durchschnittlich zu leisten habe.

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