Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bei stufenweiser Wiedereingliederung

Die Krankenkasse muss einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld erhält, auch die Kosten für die Fahrten zur Arbeit erstatten. Der Höhe nach ist der Anspruch beschränkt auf die Kosten, die für die Nutzung des ÖPNV entstanden wären.

Sozialgericht Dresden vom 17.06.2020 – S 18 KR 967/19

Stand:  14.9.2020
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Kläger ist als Arbeitnehmer pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seit dem 06.08.2018 war er arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Krankenkasse Krankengeld. Im Dezember 2018 fand eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme (§ 74 SGB V) im Betrieb des Arbeitgebers statt, wofür der Kläger an zehn Tagen von seinem Wohnort zu seinem Arbeitgeber fuhr. Die hierdurch entstandenen Fahrtkosten wollte er von der Krankenkasse erstattet bekommen.

Die Krankenkasse lehnte ab. Ihrer Ansicht nach sähe das Gesetz zwar eine Fahrtkostenerstattung im Zusammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation vor; aber aufgrund der Tätigkeit beim Arbeitgeber sei hier die stufenweise Wiedereingliederung keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation im Sinne der gesetzlichen Krankenkassen.

Das sagt das Gericht:

Das Sozialgericht Dresden bejahte den Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Wegen ihres vorrangig therapeutischen Zwecks sei die stufenweise Wiedereingliederung im vorliegenden Fall trotz der „betrieblichen Durchführung“ eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation und bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor.

Eine Kostenerstattung sei allerdings nicht nach tatsächlich gefahrenen Kilometern vorzunehmen, sondern nur in Höhe der Fahrkarten für den ÖPNV (O-Ton des Gerichts: „in Höhe des Betrages, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist.“).

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag