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Arbeitsunfall im Zweifel von Berufsgenossenschaft zu entschädigen

Der Weg von und zur Arbeitsstätte steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entschieden wurde in diesem Urteil die Frage, ob auch von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen ist, wenn die Unfallursache nicht festgestellt werden kann.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.08.2008 - L 3 U 254/05

Stand:  12.8.2008
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Das ist passiert:

Ein Versicherter war nach seiner Arbeitsschicht und dem Genuss von Alkohol (ca. 0,3 Promille) auf dem Heimweg am S-Bahnhof vom Bahnsteig auf ein Gleis geraten. Der Mann wurde von einer S-Bahn erfasst und schwer verletzt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie war der Ansicht, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis nicht bestanden habe. Das Verlassen des Bahnsteigs lasse sich nur als alkoholbedingte Fehlleistung erklären.

Der Betroffene, der sich an den Unfallhergang nicht erinnern kann, hielt es hingegen für nahe liegend, gestolpert oder im Gedränge des Berufsverkehrs geschubst worden zu sein.

Das sagt das Gericht:

Die Klage gegen die Berufsgenossenschaft hatte in zweiter Instanz vor dem Hessischen Landessozialgericht Erfolg. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

Kann die Unfallursache nicht festgestellt werden, so ist nach dem Urteil der Richter von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen.

Die Berufsgenossenschaft trage die Beweislast dafür, dass ein Versicherter den Weg von oder zur Arbeit für eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit unterbrochen hat oder nicht verkehrstüchtig war. Weshalb der Kläger vom Bahnsteig auf das Gleis geraten sei, hätten die Zeugenaussagen jedoch nicht klären können.
Alkoholgenuss schließlich lasse den Versicherungsschutz nur dann entfallen, wenn er die alleinige Unfallursache war. Hiervon könne aufgrund der geringen Blutalkoholkonzentration des Klägers nicht ausgegangen werden.

Das bedeutet es für die Praxis:

Will die Berufsgenossenschaft nicht zahlen, so muss sie beweisen, dass die Unfallursache nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (hier Weg von oder zur Arbeit) steht. Kann sie dies nicht, so geht dieser Zweifel zu ihren Lasten und sie muss entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung an den Betroffenen leisten.

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