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Die Ablehnung eines sprechbehinderten Stellenbewerbers wegen "fehlender Kommunikationsstärke" lässt eine verbotene Diskriminierung wegen der Behinderung vermuten.
Landesarbeitsgericht Köln vom 26.01.2012 – 9 Ta 272/11
Ein Mann bewarb sich um eine Stelle als Arbeitsvermittler. Nach dem Bewerbungsgespräch erhielt er eine Absage, die unter anderem mit seiner „fehlenden Kommunikationsstärke" begründet wurde. Weil der Bewerber seit rund 45 Jahren an Stottern leidet und deshalb bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Grad der Behinderung von 30 vorlag, fühlte er sich hierdurch aufgrund seiner Behinderung diskriminiert.
Nach Ansicht des Gerichts lässt der Umstand, dass der Bewerber auch wegen seiner „fehlenden Kommunikationsstärke" abgelehnt wurde, den Schluss zu, dass seine Sprechstörung zumindest ein Grund für die Ablehnung seiner Bewerbung war. Die Behauptung der Arbeitgeberin, mit „Kommunikationsstärke" habe sie nicht die Art des Sprechens, sondern nur die Gesprächsführung gemeint, wies das Gericht zurück. Es sei vielmehr lebensfremd, dass der Redefluss bei der mündlichen Kommunikation gar keine Rolle spielen soll.