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Bewerber muss deutlich auf Schwerbehinderung hinweisen

Ein Bewerber muss den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren, soweit diese dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder offensichtlich bekannt wird. Dies muss regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst erfolgen.  Eine Information über eine Schwerbehinderung im Lebenslauf genügt nur, wenn dies an hervorgehobener Stelle und deutlich geschieht. Keine ordnungsgemäße Information des Arbeitgebers sind „eingestreute" oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises.

Bundesarbeitsgericht vom 26.09.2013 – 8 AZR 650/12

Stand:  26.9.2013
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Das ist passiert:

Ein schwerbehinderter Mensch hatte sich als Tenor am Theater einer Stadt beworben. Das per E-Mail eingesandte Bewerbungsschreiben enthielt keinen Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft. Lediglich in dem als einen von mehreren Dateianhängen beigefügten Lebenslauf war auf Seite 2 unter dem Gliederungspunkt „Spezielle Qualifikationen" der Passus „Schwerbehindert nach SGB IX-GDB 60" enthalten. Bei seinem Termin zum Vorsingen wies der Bewerber nicht auf seine Schwerbehinderung hin. So handelte die Stadt in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft. Der schwerbehinderte Mensch wurde nicht eingestellt. Er vertrat die Auffassung, dass er eine Entschädigung beanspruchen könne, weil er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Denn die Stadt hätte wesentliche Verpflichtungen nach § 81 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt wie die unverzügliche Mitteilung der Ablehnungsgründe § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Dies ließe eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung vermuten.

Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage ab und führt aus:

Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder - etwa bei einem Vorstellungsgespräch - eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, zB im Falle fehlender Gliedmaßen oder der Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Sofern auf eine anderweitige Behinderung, die nicht unter das SGB IX fällt oder anerkannt ist, hingewiesen werden soll, ist die Behinderung iSd. AGG näher zu umschreiben. Wird die Information im Lebenslauf gegeben, so hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen. Im Falle einer Behinderung oder Schwerbehinderung wird ein Bewerbermerkmal mitgeteilt, über das nicht jede Bewerberin / jeder Bewerber verfügt. Durch den Hinweis sollen besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB iVm. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auch bei einer Bewerbung der Arbeitgeber über die besondere Situation des Bewerbers klar und eindeutig zu informieren. Daher sind „eingestreute" oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners."

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