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Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt hat. Vielmehr muss bei der Durchführung des BEM überhaupt die Möglichkeit einer alternativen Beschäftigung bestanden haben, die eine Entlassung vermieden hätte.
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 05.07.2012, 10 Sa 685/11
Der Arbeitnehmer, Heilbehandlungspfleger, ist seit dreieinhalb Jahren arbeitsunfähig (Epilepsie). Sein Leistungsprofil zeigte, dass er seine vorher ausgeübte Tätigkeit nicht weiter ausüben kann. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ohne ein BEM durchgeführt zu haben.
Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg und ist wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer ist künftig nicht in der Lage, Arbeiten auszuüben, die mit schwerem Heben und Tragen, dem Personentransport sowie dem Einsatz in Wechsel- und Nachtschicht verbunden sind. Mit diesen Leistungseinschränkungen kann er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gegeben.
Soweit der Arbeitnehmer angibt, er sei gesund, verkennt er, dass er nicht seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Als Heilbehandlungspfleger ist er arbeitsvertraglich verpflichtet, den Bewohnern bei der Körperhygiene und beim Toilettengang zu helfen. Das erfordert schweres Heben und Tragen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt hat. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.
Entscheidungsdatenbank: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, www.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Arbeitsgerichte/LAG-Rheinland-Pfalz