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Losentscheid bei Stimmengleichheit im vereinfachten Wahlverfahren ist nicht zwingend

Erhalten zwei Bewerber bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im ersten Wahlgang die gleiche Anzahl von Stimmen, ist nicht zwingend ein Losentscheid gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO durchzuführen. Das Wahlverfahren kann auch durch einen zweiten Wahlgang beendet werden.

Landesarbeitsgericht München vom 27.09.2005 – 8 TaBV 29/05

Stand:  27.9.2005
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Das ist passiert:

Bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren war streitig, ob die Wahl ordnungsgemäß beendet wurde. Nach dem Wahldurchgang hatten zwei Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten. Anstatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO einen Losentscheid zwischen diesen beiden Bewerbern herbeizuführen, wurde ein zweiter Wahlvorgang durchgeführt, bei dem eine Bewerberin die Stimmenmehrheit erhielt. Der unterlegene Bewerber meinte, es hätte ein Losentscheid durchgeführt werden müssen.

Das sagt das Gericht:

Die Beschwerde des unterlegenen Bewerbers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts München wurde die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung wirksam durchgeführt, so dass es eines Losentscheides nicht mehr bedurfte. Der zweite Wahlvorgang sei nicht als rechtliches Nullum zu qualifizieren, sondern habe mit seinem eindeutigen Ergebnis die Wahl beendet. Dies ergebe sich aus der Auslegung des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO. Diese Vorschrift verbiete nicht, dass ein zweiter Wahlvorgang überhaupt nicht mehr erfolgen dürfe und sofort ein Losentscheid herbeizuführen sei. Das gelte jedenfalls dann, so das Gericht, wenn der zweite Wahlvorgang schnell von den zur Wahl erschienen Wahlberechtigten noch in der Wahlversammlung unwidersprochen durchgeführt werde.

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