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Wird die sechswöchige Mindestfrist des § 5 Abs. 1 SchwbVWO zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag nicht eingehalten, so begründet dies eine Anfechtung der SBV-Wahl.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.02.2011 – 8 TaBV 43/10
Vorliegend lag zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag ein Zeitraum von lediglich drei Wochen und fünf Tagen, weshalb die Wahl angefochten wurde.
Der Anfechtungsantrag ist begründet, weil bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und nicht auszuschließen ist, dass das Wahlergebnis bei einer ordnungsgemäßen Wahl anders ausgefallen wäre (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, § 25 BPersVG).
Nach § 5 Abs. 1 SchwbVWO hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zu erlassen und dieses gemäß § 5 Abs. 2 SchwbVWO vom Tage seines Erlasses an auszuhängen. Zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag muss daher mindestens ein Zeitraum von sechs Wochen liegen. Die Nichtbeachtung dieser Mindestfrist ist als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren anzusehen.
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis bei Einhaltung der sechswöchigen Mindestfrist anders ausgefallen wäre. Die betreffende Frist bezweckt u. a. das rechtzeitige Inkenntnissetzen der Wahlberechtigten von der anstehenden Wahl und sichert diesen auch eine bestimmte Überlegungsfrist hinsichtlich der Entscheidung, das aktive Wahlrecht (überhaupt) durch Stimmabgabe auszuüben. Die Nichtbeachtung der Sechswochenfrist des § 5 Abs. 1 SchwbVWO kann daher auch nicht durch die spätere Übersendung des Wahlausschreibens an die Wahlberechtigten geheilt werden.