Prüfung der Briefwahlunterlagen und öffentliche Stimmenauszählung sind zwei unterschiedliche Vorgänge!

Allerdings liegt nicht automatisch ein Anfechtungsgrund vor, wenn Zeit und Ort der Prüfung der Briefwahlunterlagen nicht explizit bekanntgemacht worden sind. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht klar und wies den Beschluss der Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurück an das Landesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.04.2026, 7 ABR 32/24

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Redaktion
Stand:  15.10.2026
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Eine SBV-Wahl wurde angefochten, weil die Prüfung der Briefwahlunterlagen (Öffnen der Freiumschläge, Prüfung der Wahlunterlagen und Vermerk über die Stimmabgabe) nicht gesondert kommuniziert worden war und im hinteren Bereich des Raumes vorgenommen wurde, der im Wahlausschreiben für die Stimmenauszählung benannt worden war. 

Die Kläger sahen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 12 SchwbVWO) verletzt, weil lediglich Zeit und Ort der Stimmenauszählung bekannt gegeben und nicht explizit erwähnt worden war, wann und wo die Briefwahlunterlagen geprüft werden sollten. Arbeits- und Landgericht bestätigten diese Auffassung, das BAG wies die Sache zur Prüfung zurück.

Das sagt das Gericht

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten klar, dass dieser Vorgang nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit einer Wahl darstellen würde. Auch ohne Bekanntmachung von Ort und Zeit der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen sei „eine hinreichende Öffentlichkeit gewährleistet, wenn die Handlungen nach § 12 SchwbVWO vor der Stimmauszählung, aber nach Abschluss der Wahl in der für die Stimmauszählung bestimmten öffentlichen Sitzung vorgenommen werden würden“. 

Der Zweck der Öffentlichkeit der Wahl, „jedem Verdacht einer Manipulation des Wahlergebnisses zu begegnen, sei auch dann erreicht, wenn die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen nach § 12 SchwbVWO zwar nicht in einer eigens hierfür bekannt gemachten öffentlichen Sitzung, aber zu Beginn der ordnungsgemäß bekannt gemachten öffentlichen Sitzung für die Stimmauszählung nach § 13 SchwbVWO erfolgt würde.“

Das LAG muss nun klären, ob 
•    die zeitliche Reihenfolge (Prüfung der Briefwahlunterlagen, danach Stimmenauszählung) eingehalten worden war und
•    die Briefwahlunterlagen-Prüfung erst nach dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, der in der Bekanntmachung als Beginn der Stimmenauszählung kommuniziert worden war.

Bedeutung für die Praxis

Wahlvorstand bzw. Wahlleiter bei der digitalen Wahlversammlung sollten den Zeitpunkt der Prüfung der Briefwahlunterlagen gesondert kommunizieren. Der Einfachheit halber findet dieser Zeitpunkt vor der Stimmenauszählung an demselben Ort statt; so kann die interessierte Öffentlichkeit auch die Prüfung der Briefwahlunterlagen „live verfolgen“ und kontrollieren. (GS).