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Der Erforderlichkeit im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht weder der Umstand entgegen, dass sich die Schulung auch an Betriebsräte richtet, noch der Umstand, dass die Schwerbehindertenvertrauensperson nicht mehr als fünf Schwerbehinderte vertritt.
Arbeitsgericht Köln vom 25.11.2008 - 14 Ca 6811/07