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Kein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an informellen Gesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch IX ergibt sich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, an allen Gesprächen, die zwischen Betriebsrat/ Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeberseite geführt werden, beratend teilzunehmen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 10.09.2008 - 3 TaBV 26/08

Stand:  10.9.2008
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Das ist passiert:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Freistellungsanspruches des Schwerbehindertenvertreters für die Teilnahme an in 14-tägigem Rhythmus stattfindenden Gesprächen zweier Betriebsratsmitglieder mit zwei Arbeitgebervertretern im Rahmen von so genannten „Standardterminen“.

Der Antragsteller ist Schwerbehindertenvertreter im Betrieb. In der Vergangenheit war er bis zu den letzten Betriebsratswahlen gleichzeitig Betriebsratsvorsitzender.

Der Arbeitgeber beschäftigt rund 220 Arbeitnehmer, davon ca. 12 Schwerbehinderte. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern gebildet.

Mit Datum vom 1.3.2006 hat der Betriebsrat, damals noch unter dem Vorsitz der jetzigen Vertrauensperson der Schwerbehinderten (hier der Antragsteller), mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung unter anderem über betriebliche Kommunikations- und Regelungsebenen geschlossen. In ihr wurde unter Ziffer 1 die Durchführung so genannter „Standardtermine“ geregelt. Es wurde festgelegt, dass sie 14-tägig donnerstags von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr (jetzt 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr) stattfinden, an ihr zwei Arbeitnehmer- und zwei Arbeitgebervertreter teilnehmen und dort Tagesordnungspunkte auf Zuruf sowie das Regelthema „Belegung Ist/Soll, Personal, Einstellungsplanung“ besprochen werden sollen.

Ziffer 2 dieser Vereinbarung regelt das Monatsgespräch nach § 74 Abs.1 BetrVG. Insoweit wurde festgelegt, dass solche Gespräche am letzten Donnerstag im Monat um 15.00 Uhr durchgeführt werden, Geschäftsführung, Personalabteilung und Betriebsrat teilnehmen sowie die Tagesordnung thematisch vorab festzulegen und jeweils montags vor der Sitzung zuzuleiten ist.

Der Antragsteller nimmt als Schwerbehindertenvertretung an allen Ausschusssitzungen im Betrieb teil, ebenso an den Monatsgesprächen. Er möchte zusätzlich an den „Standardgesprächen“ teilnehmen, um vollständig informiert zu sein und die Interessen der Schwerbehinderten wahrnehmen zu können. Für eine derartige Teilnahme hat er mit Schreiben vom 31.10.2007 beim Arbeitgeber eine Freistellung beantragt. Das hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren auf Freistellung gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX für die Teilnahme an den „Standardterminen“ eingeleitet.

Das sagt das Gericht:

Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf Teilnahme/Hinzuziehung zu lediglich informellen, vorbereitenden Gesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat/Betriebsratsmitgliedern. Derartige Gespräche werden vom Recht zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Ausschusssitzungen des Betriebsrats sowie zur Teilnahme an Besprechungen nach § 74 Abs. 1 BetrVG im Sinne der §§ 75 Abs. 4 und 5 SGB IX, 32 BetrVG nicht erfasst.