Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach deren Eingang unterrichten. Durch diese Beteiligung soll verhindert werden, dass Stellenbewerber aufgrund ihrer Behinderung von vornherein durch den Arbeitgeber aussortiert werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, so kann das Entschädigungsansprüche des Bewerbers zur Folge haben.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 28.08.2009 - 19/3 Sa 340/08
Ein schwerbehinderter Mensch erhielt eine Absage zu seiner Bewerbung. Daraufhin machte er Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung gegenüber dem Arbeitgeber vor Gericht geltend. Ein Grund für sein Ansinnen war der Umstand, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX erst mit zeitlicher Verzögerung über den Eingang der Bewerbung informiert hatte.
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, weil keine Benachteiligung vorgelegen habe.
Ein schwerbehinderter Bewerber kann nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat.
Eine solche Benachteiligung wird grundsätzlich vermutet, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren entgegen seiner Pflicht aus § 81 Abs. 1 SGB IX nicht beteiligt. Diese Vermutung vor Gericht zu widerlegen, obliegt dann dem Arbeitgeber.
Nicht ausreichend für die Vermutung einer Benachteiligung ist dem Gericht nach allerdings allein die verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen, wenn sie noch so rechtzeitig erfolgt, dass die Schwerbehindertenvertretung die Belange des behinderten Bewerbers bei der Vorauswahl der Bewerbungen vertreten könne. Dies sei hier der Fall gewesen.
In der Praxis erfahren Schwerbehindertenvertreter entgegen der gesetzlichen Verpflichtung häufig gar nichts von den Bewerbungen schwerbehinderter Menschen. Hier gilt es Abhilfe zu schaffen und die Beteiligungsrechte beim Arbeitgeber einzufordern.
Die Begründung dieses Urteils zeigt, dass der Arbeitgeber sich der Gefahr von Entschädigungsansprüchen ausliefert, wenn er die Schwerbehindertenvertretung an ihrer ordentlichen Amtsausübung im Einstellungsverfahren hindert. Ein solches Verhalten stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX). Beides starke Argumente, um den Arbeitgeber zur Beachtung des § 81 Abs. 1 SGB IX zu bewegen.