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Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Gremium, das die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten und die Zusammenarbeit der im Betrieb verantwortlichen Stellen zu sichern.
Der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 ASiG).
Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er bietet allen im Betrieb an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten eine regelmäßige Plattform zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Mögliche Themen sind zum Beispiel:
Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses ist ein ungestörter Betriebsablauf durch Umsetzung von Arbeitsschutzzielen. Wie effizient der Arbeitsschutzausschuss arbeitet, hängt wesentlich davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern funktioniert.
Bei der Bildung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er entsendet zwei möglichst fachkundige Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nach (§ 11 Satz 1 ASiG), kann sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden (§ 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses anzuordnen (§ 12 ASiG) und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Der Betriebsrat kann die Bildung des Arbeitsschutzausschusses allerdings nicht über sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erzwingen. Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu (BAG v. 15.4. 2014 - 1 ABR 82/12).
§§ 11, 12, 20 ASiG, §§ 87 Abs. 1 Nr.7. 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
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