Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Kurz erklärt
Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Team innerhalb eines Unternehmens, das sich regelmäßig trifft, um wichtige Themen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Unfällen zu besprechen. Das Ziel der Zusammenkunft ist es, den Austausch zwischen den Mitarbeitern zu fördern und den Arbeitsschutz stetig zu verbessern. Dabei hat der Ausschuss jedoch keine Entscheidungsgewalt, sondern dient als Beratungsorgan für das Unternehmen.
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Begriff
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein Gremium, das die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu beraten und die Zusammenarbeit der im Betrieb verantwortlichen Stellen zu sichern.
Bildung und Zusammensetzung
Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Das folgt aus § 11 ASiG. Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 11 ASiG entspricht demjenigen des Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsrechts (BVerwG v. 1.2.2024 -8 C 4.23 in NZA 2024,1143). Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an
- der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter,
- zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Mitglieder,
- die Betriebsärzte,
- die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
- der Sicherheitsbeauftragte.
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (§ 11 ASiG).
Aufgaben und Ziel
Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist es, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er bietet allen im Betrieb an der Organisation des Arbeitsschutzes Beteiligten eine regelmäßige Plattform zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Mögliche Themen sind zum Beispiel:
- Auswertung von Betriebsbegehungen,
- Regelungen zu Präventionsmaßnahmen und Erster Hilfe,
- Erforschung der Ursachen von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen,
- Koordination von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung,
- Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen.
Ziel der Arbeit des Arbeitsschutzausschusses ist die Sicherung eines ungestörten Betriebsablaufes durch Umsetzung von Arbeitsschutzaufgaben. Wie effizient der Arbeitsschutzausschuss arbeitet, hängt wesentlich davon ab, wie gut der Austausch und die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern funktioniert.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses (BAG v. 15.4.2014 - 1 ABR 81/12 in NZA 2014,1094). Dieses zu verlangen ist Aufgabe der Arbeitsschutzbehörde. Über die Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses hat der Betriebsrat mitzubestimmen
(§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er entsendet zwei möglichst fachkundige Mitglieder in den Arbeitsschutzausschuss.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nach (§ 11 Satz 1 ASiG), kann sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden (§ 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses anzuordnen (§ 12 ASiG) und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Der Betriebsrat kann die Bildung des Arbeitsschutzausschusses allerdings nicht über sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erzwingen. Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu (BAG v. 15.4. 2014 - 1 ABR 82/12).
Rechtsquellen
§§ 11, 12, 20 ASiG, §§ 87 Abs. 1 Nr.7. 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
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