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Auszubildende sind Personen, die eine berufliche Ausbildung in einem Unternehmen absolvieren. Ziel der Ausbildung ist es, einen staatlich anerkannten Abschluss in einem staatlich anerkannten Berufsbild zu erlangen.
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Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrags in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
Gesetzliche Grundlage der Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBIG). Sie findet in der Regel in einem dualen System parallel im Betrieb und in der Berufsschule statt. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages ist spätestens vor Beginn der - praktischen - Ausbildung ist ein Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildenden (Arbeitgeber) und dem Auszubildenden schriftlich abzuschließen (§ 10 Abs. 1 BBiG).
Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können grundsätzlich nur mit Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ein Ausbildungsverhältnis eingehen oder beenden (§ 107 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann allerdings den Minderjährigen ermächtigen, Rechtsgeschäfte, die die Eingehung, Aufhebung oder die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Ausbildungsverhältnis, selbständig zu tätigen. Davon ist gemäß § 113 BGB auszugehen, wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt hat, ein Ausbildungsverhältnis einzugehen. Der Minderjährige erlangt dadurch eine Teilgeschäftsfähigkeit in Form einer "Arbeitsmündigkeit". Dadurch wird zugleich die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters auf diesem Gebiet beseitigt.
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt der Minderjährige für die Einwilligung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 113 Abs. 1 BGB). Jugendliche Auszubildende sind durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besonders geschützt.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten (§ 20 BBiG).
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
Während der höchstens vier Monate dauernden Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
Die nach der Probezeit ausgesprochene Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 BBiG). Ist der Auszubildende minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie - etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten - tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt (BAG v. 8.12.2011 - 6 AZR 354/10).
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 S. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis schon mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Es verlängert sich nicht bis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung, sofern diese später liegt (BAG v. 13.3.2007 – 9 AZR 494/06). Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf dessen Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchsten um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Innerhalb dieses Zeitraums kann bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung das Ausbildungsverhältnis auf ein weiteres Verlangen bis zum Abschluss der zweiten Wiederholungsprüfung verlängert werden.
Auszubildende können sich innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Nichtig ist dagegen eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit z. B. durch einseitige Bindung an den Betrieb beschränkt (§ 12 Abs. 1 BBiG).
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Die Ausbildungszeit wird auf die Wartezeit von 6 Monaten des § 1 KSchG angerechnet. Das heißt, die Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf der sozialen Rechtfertigung.
Das Ausbildungsverhältnis eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung geht nach Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis über, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat (§ 78a Abs. 2 BBiG). Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen (§ 78a Abs. 1 BetrVG).
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Auszubildende sind zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Findet die praktische Berufsausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt, so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes (BAG v. 21.7.1993 - 7 ABR 35/92).
Die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für die Auswahl von Auszubildenden unterliegt nach § 95 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates. Kriterien könnten z.B. sein bestimmte Schulnoten, die Aufgliederung der Zahl von z.B. 30 neu einzustellenden Auszubildenden auf 50% Kinder von Betriebsangehörigen und 50% ohne Beschäftigung von Eltern im Betrieb usw. Entwurf von Fragen für einen Einstellungstest nach § 94 Abs. 1 BetrVG, Zustimmung zur Einstellung eines Auszubildenden nach § 99 BetrVG. Die Entwicklung eines Planes über die Reihenfolge der zu durchlaufenden Stationen. Die Übernahme eines Auszubildenden nach bestandener Prüfung in ein Arbeitsverhältnis stellt eine zustimmungspflichtige Einstellung i.S. des § 99 BetrVG dar.
Besteht im Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, hat sie die besonderen Belange der jugendlichen Auszubildenden unter 25 Jahren an den Betriebsrat heranzutragen und dafür zu sorgen, dass sie angemessen und sachgerecht berücksichtigt werden (§ 70 BetrVG).
§§ 4 bis 23 BBiG, JArbSchG, §§ 106, 107, 113 Abs. 1 BGB, §§ 5 Abs.1, 70, 78a, 94,95, 99 BetrVG
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