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Bordvertretung (Luftfahrt)

Bordvertretung (Luftfahrt)

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Redaktion
Stand:  13.6.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Bordvertretung in der Luftfahrtbranche bezieht sich auf die Interessenvertretung der Flugzeugbesatzung, insbesondere der Piloten und Flugbegleiter, gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Arbeitgeber. Diese Vertretung setzt sich wie ein Betriebsrat dafür ein, die Arbeitsbedingungen, Sicherheitsstandards und Rechte der Crew-Mitglieder zu verbessern und zu schützen.

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Begriff

Interessenvertretung der im Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.

Beschreibung

Luftfahrtunternehmen beschäftigen Arbeitnehmer im Flugbetrieb und im Landbetrieb (Bodenpersonal). Zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern gehören Piloten, Copiloten, Flugingenieure, Navigatoren und Flugbegleiter. 
Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen gilt nach § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG grundsätzlich das Betriebsverfassungsgesetz. Demgemäß stünde dieser Arbeitnehmergruppe die Möglichkeit der Wahl eines eigenen Betriebsrats offen. Die Anwendbarkeit des BetrVG und damit die Wahl eines Betriebsrats führt jedoch wegen der ortsungebundenen Tätigkeit des erfassten Personenkreises zu keiner sachgerechten Interessenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber. Deshalb hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch Tarifvertrag eine an die Stelle des Betriebsrats tretende Interessenvertretung zu bilden (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach dem Betriebsverfassungsrecht zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von dem Betriebsverfassungsgesetz abweichende Regelungen vorsehen (§ 117 Abs. 2 BetrVG). 
Für Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden.

Rechtsquelle

§ 117 BetrVG

Seminare zum Thema:
Bordvertretung (Luftfahrt)
Betriebsrat Teil I
Betriebsverfassungsrecht Teil I
Betriebsverfassungsrecht Teil II
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