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Ihr ifb-Team
Interessenvertretung der im Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen (§ 117 Abs. 2 BetrVG). Zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern gehören Piloten, Copiloten, Flugingenieure, Navigatoren und Flugbegleiter. Für sie kann durch Tarifvertrag eine besondere Arbeitnehmervertretung errichtet werden.
Für Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden.
§ 117 BetrVG