Abteilungsversammlungen müssen alle Abteilungen und Arbeitnehmer erreichen

Soll eine regelmäßige Betriebsversammlung als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, muss dies alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes erreichen. Nur organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile können zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung nach fachlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2025, 13 TaBVGa 113/25

Stand:  10.3.2026
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Das ist passiert

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob im Dezember 2025 Abteilungs- oder Betriebsversammlungen durchzuführen sind.

Der Betriebsrat führte am 01.04.2025 eine Betriebsversammlung durch. Danach beschloss er für neun der zwölf Abteilungen der Beklagten die Durchführung von Abteilungsversammlungen. Diese sollten verteilt über einen Zeitraum von vier Tagen stattfinden. Der Betriebsrat erklärte die mangelnde Gleichzeitigkeit der Abteilungsversammlungen mit der Notwendigkeit, dass sein Vorsitzender an allen Versammlungen teilnehmen müsse. 

Der Arbeitgeber untersagte die Durchführung der Abteilungsversammlungen. Mit dem Eilantrag verlangt der Betriebsrat deren Duldung. Der Arbeitgeber beantragte neben einer Zurückweisung des Antrags, den Betriebsrat zu verurteilen, anstelle der Abteilungsversammlungen eine Betriebsversammlung durchzuführen. 

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und dem Gegenantrag des Arbeitgebers stattgegeben. Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht wies sowohl den Antrag des Betriebsrats als auch den Gegenantrag des Arbeitgebers zurück.

Die Durchführung der regelmäßigen Betriebsversammlung als Abteilungsversammlungen setze voraus, dass von ihnen alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes erfasst würden. Zudem könne der Betriebsrat zwar grundsätzlich auch mehrere organisatorisch oder räumlich abgrenzbare Einheiten zu einer Abteilung zusammenfassen. Er habe jedoch eine damit nicht vereinbare Aufteilung einzelner Arbeitnehmer nach personell fachlichen Gesichtspunkten vorgenommen. Überdies entsprächen auch die vom Betriebsrat gebildeten organisatorisch abgegrenzten Betriebsteile nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Gruppe der Abteilungsleiter bilde keine eigene Abteilung. Vielmehr seien ihre Mitglieder als Arbeitnehmer der von ihnen jeweils geleiteten Abteilung zuzuordnen. Für die Abteilungsleiter könne daher keine eigene Abteilungsversammlung abgehalten werden. Entsprechendes gelte für die Auszubildenden. Die Arbeitgeberin habe unwidersprochen vorgetragen, Auszubildende seien bei ihr organisatorisch den jeweiligen Einsatzabteilungen zugeordnet (technisch, gewerblich, kaufmännisch, etc.). Eine „Abteilung Auszubildende“ bestehe nicht. Daher hätten die Auszubildenden an den Versammlungen ihrer jeweiligen Einsatzabteilung teilnehmen müssen.

Der Arbeitgeber andererseits habe keinen Anspruch auf Durchführung einer Betriebsversammlung. Deren Einberufung sei Pflicht des Betriebsrats, die einen Beschluss erfordere. Werde diese Pflicht verletzt, sei ein Feststellungsantrag oder die Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG das gesetzlich vorgesehene Mittel des Arbeitgebers. Ein Titel auf Duldung, Unterlassung oder Vornahme einer Handlung widerspreche der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes.

Bedeutung für die Praxis

Mit dem Beschluss wird Klarheit geschaffen, dass alle Arbeitnehmer eines Betriebs von beschlossenen Abteilungsversammlungen erfasst sein müssen, da ansonsten die Intention des § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, viermal im Jahr eine Informations- und Austauschmöglichkeit durch und mit dem Betriebsrat zu haben, nicht gewährleistet wäre. (dz)

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