Bundesagentur für Arbeit
Kurz erklärt
Die Bundesagentur für Arbeit ist eine Behörde. Sie ist für die Durchführung der im Sozialgesetzbuch III (SGB III) vorgesehenen Aufgaben zuständig. Es handelt sich dabei um Maßnahmen der Arbeitsförderung. Diese sollen das Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarktunterstützen. Sie verwaltet unter anderem die Arbeitslosenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit spielt eine zentrale Rolle bei der Arbeitsmarktregulierung und der Unterstützung von Arbeitsuchenden sowie Unternehmen in Deutschland.
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Begriff
Rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III).
Erläuterung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA, ehemals Bundesanstalt für Arbeit) erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- undAusbildungsmarkt. Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die BA gliedert sich in
- die Zentrale in Nürnberg
- 10 Regionaldirektionen (früher: „Landesarbeitsämter“)
- 178 Agenturen für Arbeit (früher: „Arbeitsämter“) und
- gut 610 Geschäftsstellen.
Wesentliche Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind:
- Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen
- Berufsberatung
- Arbeitgeberberatung
- Förderung der Berufsausbildung Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung
- Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen und
- Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld.
Außerdem unternimmt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Arbeitsmarktbeobachtung und -berichterstattung und führt Arbeitsmarktstatistiken. Ferner zahlt sie - als Familienkasse - das Kindergeld. Ihr sind auch Ordnungsaufgaben zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs übertragen.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Zur Beratung dieser Vorschläge kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat Vertreter der Agentur für Arbeit oder der Regionaldirektion hinzuziehen (§ 92a Abs. 2 S. 3 BetrVG).
Im Falle von Massenentlassungen hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten. Rechtzeitig vor Erstattung der Anzeige (mindestens zwei Wochen) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich zu unterrichten. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber eine Abschrift seiner Mitteilung an den Betriebsrat der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit zuzuleiten.
Arbeitsausfall, der zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigt, ist der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen (§ 99 Abs. 1 SGB III).
Kann im Falle einer Betriebsänderung zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung über einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan nicht erzielt werden, kann jede Seite den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 367 bis 393 SGB III
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