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Lexikon
Bundesagentur für Arbeit

Bundesagentur für Arbeit

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Die Bundesagentur für Arbeit ist eine deutsche Behörde, die für die Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsvermittlung zuständig ist. Sie verwaltet unter anderem die Arbeitslosenversicherung und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, unterstützt Arbeitssuchende bei der Jobsuche und fördert die berufliche Integration. Die Bundesagentur für Arbeit spielt eine zentrale Rolle bei der Arbeitsmarktregulierung und der Unterstützung von Arbeitsuchenden sowie Unternehmen in Deutschland.

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Begriff

Rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGHB III).

Erläuterung

Die Bundesagentur für Arbeit (BA, ehemals Bundesanstalt für Arbeit) erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- undAusbildungsmarkt. Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die BA gliedert sich in

  • die Zentrale in Nürnberg
  • 10 Regionaldirektionen (früher: „Landesarbeitsämter“)
  • 178 Agenturen für Arbeit (früher: „Arbeitsämter“) und
  • gut 610 Geschäftsstellen.

Wesentliche Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind:

  • Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen
  • Berufsberatung
  • Arbeitgeberberatung
  • Förderung der Berufsausbildung Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung
  • Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen und
  • Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld.

Außerdem unternimmt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Arbeitsmarktbeobachtung und -berichterstattung und führt Arbeitsmarktstatistiken. Ferner zahlt sie - als Familienkasse - das Kindergeld. Ihr sind auch Ordnungsaufgaben zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs übertragen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen kann. Zur Beratung dieser Vorschläge kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat Vertreter der Agentur für Arbeit oder der Regionaldirektion hinzuziehen (§ 92a Abs. 2 S. 3 BetrVG).

Im Falle von Massenentlassungen hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten. Rechtzeitig vor Erstattung der Anzeige (mindestens zwei Wochen) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber eine Abschrift seiner Mitteilung an den Betriebsrat der Agentur für Arbeit zuzuleiten, die für den Betriebssitz zuständig ist.

Arbeitsausfall, der zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigt, ist der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen (§ 99 Abs. 1 SGB III).

Kann im Falle einer Betriebsänderung zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung über einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan nicht erzielt werden, kann jede Seite den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 367 bis 393 SGB III

Seminare zum Thema:
Bundesagentur für Arbeit
Sozialplan und Interessenausgleich
Basiswissen — Öffentlichkeitsarbeit
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
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