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Der Begriff Entlohnungsmethoden bezieht sich auf technische Verfahren, die im Rahmen der betrieblichen Lohngestaltung verwendet werden und die Art und Weise der Aus- und Durchführung der Entlohnungsgrundsätze regeln. Dies umfasst unter anderem Arbeitsbewertungsmethoden, mit denen die Wertigkeit und Schwierigkeit von verschiedenen Arbeitsplätzen bewertet werden, um angemessene Lohnstrukturen zu schaffen. Darüber hinaus können auch REFA-Methoden (Rationalisierungs- und Entlohnungsverband) zur Arbeitsgestaltung und Leistungsanreizung eingesetzt werden, um eine effiziente und faire Entlohnung der Mitarbeiter zu ermöglichen. Entlohnungsmethoden sind wichtig, um ein ausgewogenes und gerechtes Vergütungssystem im Unternehmen zu gewährleisten.
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Technische Verfahren im Rahmen der betrieblichen Lohngestaltung, die die Art und Weise der Aus- und Durchführung der Entlohnungsgrundsätze regeln.
Zu den Entlohnungsmethoden gehören z. B. Arbeitsbewertungsmethoden sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von REFA-Methoden.
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Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig sind z. B. Arbeitsbewertungsmethoden sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von REFA-Methoden. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist der Regelungsspielraum des Betriebsrats auf solche Maßnahmen beschränkt, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits abschließend geregelt sind (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). In Betrieben, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder nur OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband sind, umfasst die Mitbestimmung des Betriebsrats innerhalb des gesetzlichen Rahmens alle Entscheidungen zur Einführung und Anwendung von Entlohnungsmethoden. Kommt es in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Gestaltung von Entlohnungsmethoden zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Betriebliche Regelungen, die Entlohnungsmethoden beinhalten, können nur durch Betriebsvereinbarungen verbindlich für die Mitarbeiter eingeführt und geändert werden (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Der für Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen grundsätzlich zu beachtende Tarifvorbehalt (Regelungssperre, § 77 Abs. 3 BetrVG) greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) unterliegen (BAG v 3.12.1991 - GS 2/90). In Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind, sind betriebliche Entgeltvereinbarungen in diesem Rahmen allerdings nur zulässig, soweit sie nicht durch einen Tarifvertrag abschließend festgelegt sind (BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02). Ausnahmsweise kann der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen zulässig sein, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich zulässt (Öffnungsklausel).
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
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