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Entlohnungsmethoden

Entlohnungsmethoden

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Redaktion
Stand:  8.9.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Entlohnungsmethoden betreffen die Verfahren zur technischen Umsetzung der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Entlohnungsgrundsätze, z. B. die Ermittlung der Vorgabezeit für im Akkord zu verrichtende Arbeiten. Hier bietet sich die REFA-Methode des Verbandes für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e. V. (REFA) an. Es gibt auch weitere Methoden zur Erfassung der aus z.B. der Grundzeit und den sachlichen und persönlichen Verteilzeiten zusammengesetzten Vorgabezeit. 

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Begriff

Technische Verfahren im Rahmen der betrieblichen Lohngestaltung, die die Art und Weise der Aus- und Durchführung der Entlohnungsgrundsätze regeln, z.B. die Ermittlung der Vorgabezeit als Grundlage einer Akkordentlohnung.

Erläuterung

Zu den Entlohnungsmethoden gehören z. B. die Methoden der summarischen und der analytischen Arbeitsbewertung. Anschließend können so im Wege der Bildung von Rangreihen und Stufen Vergütungsgruppen gebildet werden. In der Metallindustrie haben sich ERA-Verfahren und darauf basierende ERA-Lohngruppen eingebürgert. Diese bilden die Grundlage für im Zeitlohn zu vergütende Arbeiten. 

Für leistungsbezogene Entlohnungsformen wie in der Fertigung z.B. den Akkord- und Prämienlohn bedarf es eines Verfahrens zur Ermittlung der Leistung. 
Für den Akkordlohn kann dazu nach der REFA-Methode vorgegangen werden. Diese Methode beginnt mit der Optimierung des Arbeitsplatzes. Dieser Arbeitsplatz ist alsdann nach den Vorgaben eines REFA-Zeitaufnahmebogens möglichst genau zu beschreiben. Zeitaufnahmebögen der z.B. IG-Metall sind insoweit detaillierter aufgebaut. Alsdann ist der Arbeitsvorgang wie z.B. das Herstellen eines Zahnrades in einzelne Abschnitte wie das Herbeiholen des Werkstückes, dessen im einzelnen beschriebene Bearbeitung und dessen anschließende Ablage, in Messpunkte zu gliedern. Alsdann erfolgt die Ermittlung der notwendigen Zeit für die Erledigung jedes so gebildeten Abschnittes. Dabei hat eine Beurteilung des dabei von dem Werker gezeigten Leistungsgrades (Schnelligkeit z.B. 10 Minuten gleich 125 %) zu erfolgen. Die so gemessene Grundzeit wird auf 100% umgerechnet hier 8 Minuten. Würde der Leistungsgrad zu gering beurteilt, z.B. 10 Minuten gleich 100%, hätte der Werker kaum Verdienstchancen. Unter Berücksichtigung der so ermittelten Grundzeit werden Rüstzeiten, sachliche Verteilzeit und persönliche Verteilzeit (meistens 5% der Grundzeit) und fallbezogene Ausfallzeiten zu einer Vorgabezeit zusammengesetzt. 

Bei Prämienlohn bilden meistens andere Bezugspunkte als allein die Menge eine Größe für die Bezahlung. Bezugspunkte können z.B. die Qualität, die Maschinennutzung, Materialersparnis, Termineinhaltung usw. sein. Es müssen immer solche Bezugsgrößen gewählt werden, an deren Steigerung der Arbeitgeber ein Interesse hat und auf die der Arbeitnehmer eine Einflussmöglichkeit besitzt. Es können auch mehrere Bezugsgrößen kombiniert werden. 
Bei dieser Methode entfällt die bei der Akkordmethode erforderliche fehleranfällige Beurteilung des Leistungsgrades. Stattdessen beruht die Vereinbarung der Bezugsgröße, des Prämienausgangspunktes, z. B. 105% des Lohnes der jeweiligen Lohngruppe, der Verlauf der Prämienlohnlinie und der Prämienendpunkt in Betrieben ohne Betriebsrat der Vorgabe durch den Arbeitgeber. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer ausführlichen Prämienlohnbetriebsvereinbarung. 

Entlohnungsmethoden | © AdobeStock | Oleg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig sind z. B. Arbeitsbewertungsmethoden sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von REFA-Methoden. Bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist der Regelungsspielraum des Betriebsrats auf solche Maßnahmen beschränkt, die nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits abschließend geregelt sind (Tarifvorrang, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). In Betrieben, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden oder nur OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband sind, umfasst die Mitbestimmung des Betriebsrats innerhalb des gesetzlichen Rahmens alle Entscheidungen zur Einführung und Anwendung von Entlohnungsmethoden. Kommt es in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Gestaltung von Entlohnungsmethoden zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Betriebsvereinbarungen

Betriebliche Regelungen, die Entlohnungsmethoden beinhalten, können nur durch Betriebsvereinbarungen verbindlich für die Mitarbeiter eingeführt und geändert werden (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Der für Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen grundsätzlich zu beachtende Tarifvorbehalt (Regelungssperre, § 77 Abs. 3 BetrVG) greift nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) unterliegen (BAG v 3.12.1991 - GS 2/90). In Betrieben, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind, sind betriebliche Entgeltvereinbarungen in diesem Rahmen allerdings nur zulässig, soweit sie nicht durch einen Tarifvertrag abschließend festgelegt sind (BAG v. 29.4.2004 - 1 ABR 30/02). Ausnahmsweise kann der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen zulässig sein, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich zulässt (Öffnungsklausel).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

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