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Hausrecht

Hausrecht

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Redaktion
Stand:  24.9.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Das Hausrecht betrifft das Recht zur Gestattung des Zutritts und Aufenthalts von Personen in abgegrenzten Bereichen. Es ist mit dem Eigentum oder Besitz an diesen Flächen verbunden. Dabei kann es sich z.B. um Geschäftsräume, öffentliche Räume wie Gerichtsgebäude, Betriebsgelände, Wohnungen und ähnlich umfriedete Bereiche handeln. Das Eigentum oder der Besitz vermitteln dem Träger des Hausrechts die Befugnis der Bestimmung, welche Personen sich in den genannten Bezirken aufhalten dürfen und welche nicht. Es ermöglicht dem Inhaber, Personen den Zugang zu verweigern, sie des Geländes zu verweisen oder bestimmte Verhaltensregeln aufzustellen. Das Hausrecht dient dem Schutz des Eigentums, der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des betreffenden Bereichs.

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Begriff

Befugnis zur Regelung des Zutritts-, Aufenthalts- und Verhaltensrechts von Personen in einem umfriedeten Bezirk. 

Erläuterung

Ein Hausrecht ohne Durchsetzungsmöglichkeit wäre wertlos. Dieser Erkenntnis folgend ist dessen Träger zur Umsetzung seiner Befugnis berechtigt. Dazu kann er ein absolutes Betretungsverbot aussprechen. Er vermag aber auch dessen tageszeitlich begrenzte Geltung zu regeln. Dazu kann er z.B. festlegen, dass Mitarbeiter nach Beendigung der Arbeitszeit das Betriebsgelände innerhalb einer z. B. Stunde zu verlassen haben.  Ebenso kann der Inhaber eines Warenhauses z.B. bestimmen, dass die Verkäufer sich während ihrer Arbeitszeit nur in dem zu ihrer Aufgabenerfüllung gehörenden Bereich aufhalten dürfen. Dann darf der Verkäufer von Kleidung z.B. während seiner Arbeitszeit nicht den Bereich „Lebensmittel“ betreten. 
Mittels seines Hausrechts vermag der Arbeitgeber das Zutrittsrecht von z.B. Journalisten zum Betriebsratsbüro zu reglementieren. Der Betriebsrat bedarf auch der Erlaubnis des Arbeitgebers, um mit z.B. Pressevertretern eine Betriebsbegehung durchzuführen. 

Steht dritten Personen wie z.B. Gewerkschaftsvertretern eine eigenes Zutrittsrecht zum Betriebsratsbüro zu, wird das Hausrecht des Arbeitgebers insoweit aufgehoben. Das gilt z.B., wenn ein Gewerkschaftsvertreter das Betriebsratsbüro zur Unterstützung des Betriebsrats bei der Interpretation tarifvertraglicher Bestimmungen aufsuchen will. Hier genügt gemäß dem in § 2 BetrVG geregelten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Information des Arbeitgebers (ErfK, 26. Aufl., 2026, BetrVG, § 39 Rn. 2).
Grenzbereiche hinsichtlich des Trägers des Hausrechts werden z.B. erreicht, wenn der Betriebsrat z.B. betriebsfremden Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats den Zutritt zu einer Betriebsversammlung gestatten will. Dasselbe gilt für die Einladung z.B. eines betriebsfremden Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat des Unternehmens zu einem Vortrag über geplante Umstrukturierungen des Betriebes. 
In beiden Fällen wird das durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit geschützte Informationsinteresse der Arbeitnehmer des Betriebes nicht verletzt. Infolge der Verflechtung der Betriebe eines Unternehmens kann der Gesamtbetriebsrat der Belegschaft wertvolle Informationen liefern. Dasselbe gilt für ein anwesendes Aufsichtsratsmitglied (vgl. GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 42 Rn. 59). Deshalb kann der Betriebsrat unter Bezugnahme auf sein Hausrecht im Versammlungsraum beide Vertreter einladen. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zu deren Anwesenheit bedarf es dann nicht (Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 42 Rn. 11). 

Das Hausrecht gibt dem Inhaber dieses Rechts ferner die Befugnis, ein Hausverbot auszusprechen. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen trotzdem widerrechtlich eindringt, begeht Hausfriedensbruch.

Hausfriedensbruch ist eine Straftat, die auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Strafbar ist auch das Verweilen in den Räumen, wenn sich der Täter trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt (§ 123 StGB).

Hausrecht Betriebsrat | © AdobeStock | Good Studio

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Räume des Betriebsrats

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfang u. a. Räume zur Verfügung zu stellen. 
Mit der Überlassung des Büroraums an den Betriebsrat geht das Hausrecht in diesen Räumen auf den Betriebsrat  über (Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 40 Rn. 123). Das hat auch der Arbeitgeber zu respektieren. Der Arbeitgeber darf daher diese Räume gegen den Willen des Betriebsrats weder öffnen noch betreten. Er ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Schlüssel zum Betriebsratsbüro auszuhändigen (LAG Nürnberg v. 1.4.1999 - 6 Ta 6/99).

Das Hausrecht berechtigt den Betriebsrat jedoch nicht zu einer sachfremden Nutzung der ihm überlassenen Räume. Dazu bedarf es einer gesonderten Genehmigung seitens des Arbeitgebers. Diese kann z.B. für die Einladung eines Journalisten notwendig sein. Denn damit würde der Betriebsrat das ihm übertragene Recht zur Nutzung der Räume überschreiten. 

Das Hausrecht übt der Betriebsratsvorsitzende aus. Es berechtigt ihn allerdings nicht, ein Betriebsratsmitglied bei groben Verstößen in einer Betriebsratssitzung des Sitzungsraumes zu verweisen (ErfK, 26. Aufl. 2026, BetrVG, § 29 Rn. 2; anderer Ansicht GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 29 Rn. 70. 

In einer Entscheidung v. 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09 in NZA-RR 2010,189 behandelt das LAG München ein gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausgesprochenes und als unwirksam beurteiltes Hausverbot des Arbeitgebers. 

Von einem solchen Ausschluss eines Mitgliedes von der weiteren Teilnahme an einer Sitzung ist wegen der das Erfordernis „grob“ betreffenden Unsicherheit dringend abzuraten. Denn der Ausschluss kann das Abstimmungsergebnis beeinflussen. Ein Beschluss könnte dadurch unwirksam sein. Außerdem stellt sich die Frage der Ladung eines Ersatzmitgliedes. In extremen Fällen sollte bei einer groben Störung des Sitzungsverlaufes die Sitzung vertagt werden.

Räume für Betriebs-/Abteilungsversammlungen

Entsprechend nimmt der Betriebsratsvorsitzende während der Betriebs- oder Abteilungsversammlung das Hausrecht in dem Versammlungsraum. Dieses besteht auch für den Zugang zu der Betriebsversammlung (BAG v. 22.5.2012 – 1 ABR 11/11 in NZA 2012, 1176; Fitting, BetrVG, §§. Aufl. 2026, § 42 Rn. 36a). 

Vorstehendes gilt entsprechend für ein mit der Leitung einer Abteilungsversammlung beauftragtes Betriebsratsmitglied.
Bei der Betriebsräteversammlung übt der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates das Hausrecht aus. 

Der jeweilige Versammlungsleiter hat Unbefugte von der Teilnahme auszuschließen. Er kann Störer des Saales verweisen. 
Das Hausrecht ermöglicht es dem Versammlungsleiter, die Erörterung unzulässiger Themen zu untersagen. Provozierende Reden zu sachfremden Themen wie z.B. fremdenfeindliche Äußerungen muss er unterbinden. Das Hausrecht gestattet jedoch nicht die Begrenzung der Meinungsfreiheit. Diese besteht allerdings nur in Bezug auf thematisch zur Betriebsversammlung gehörende Themen (siehe dazu Däubler, BetrVG, 20. Aufl. § 45 Rn. 18).

Für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Betriebsversammlung kann der Versammlungsleiter Helfer einsetzen.
 Widersetzt sich ein Teilnehmer der Anordnung des Versammlungsleiters, macht er sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar ist (§ 123 Abs. 1 StGB). 

Das Hausrecht des Versammlungsleiters fällt auch beim Auftreten schwerer Verstöße gegen das Betriebsverfassungsrecht nicht an den Arbeitgeber zurück. Denn deren Unterbindung ist Aufgabe des Versammlungsleiters. Nur bei erkennbarer Unfähigkeit des Versammlungsleiters zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verlaufes einer Betriebsversammlung geht das Hausrecht auf den Arbeitgeber über (Röpke/Schönhöft in NZA 2020,1377(1380).  

Rechtsquellen

§ 123 StGB, § 40 Abs. 2 BetrVG

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