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Das Hausrecht ist das Recht eines Eigentümers oder Besitzers, den Zutritt zu einem bestimmten Grundstück, Gebäude oder einem anderen abgegrenzten Bereich zu kontrollieren und zu regeln. Es ermöglicht dem Inhaber, Personen den Zugang zu verweigern, sie des Geländes zu verweisen oder bestimmte Verhaltensregeln aufzustellen. Das Hausrecht dient dem Schutz des Eigentums, der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des betreffenden Bereichs.
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Befugnis, über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen.
Das Hausrecht gibt dem Inhaber dieses Rechts die Befugnis, ein Hausverbot auszusprechen. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt, begeht Hausfriedensbruch. Hausfriedensbruch ist eine Straftat, die auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Strafbar ist auch das Verweilen in den Räumen, wenn sich der Täter trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt (§ 123 StGB).
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Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang u. a. Räume zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). In diesen Räumen steht dem Betriebsrat grundsätzlich das Hausrecht zu. Das hat auch der Arbeitgeber zu respektieren, der diese Räume gegen den Willen des Betriebsrats weder öffnen noch betreten darf. Er ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Schlüssel zum Betriebsratsbüro auszuhändigen (LAG Nürnberg v. 1.4.1999 - 6 Ta 6/99).
Das Hausrecht des Betriebsrats ist allerdings insoweit eingeschränkt, als die Nutzung der Räume zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich sein muss. Das Hausrecht berechtigt den Betriebsrat z. B. nicht, einen von ihm eingeladenen Journalisten Zutritt zum Betriebsratsbüro auf dem Betriebsgelände zu gewähren, da die Unterrichtung der außerbetrieblichen Öffentlichkeit über " allgemein interessierende Vorgänge" des Betriebs von sich aus und ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört (BAG v.18.9.1991 - 7 ABR 63/90). Das Hausrecht übt der Betriebsratsvorsitzende aus. Es berechtigt ihn allerdings nicht, ein Betriebsratsmitglied bei groben Verstößen in einer Betriebsratssitzung des Sitzungsraumes zu verweisen und von der Teilnahme an der weiteren Sitzung auszuschließen.
Entsprechend nimmt der Betriebsratsvorsitzende während der Betriebs- oder Abteilungsversammlung das Hausrecht in dem Versammlungsraum einschließlich der Zugangswege dorthin wahr (BAG v. 8.3.1977 - 1 ABR 18/75). Das gilt entsprechend für ein Betriebsratsmitglied, das mit der Leitung einer Abteilungsversammlung beauftragt ist, sowie für den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden bei der Betriebsräteversammlung. Der Versammlungsleiter hat Unbefugte von der Teilnahme auszuschließen und kann Störer des Saales verweisen. Wenn gegen das Verbot der Erörterung unzulässiger Themen verstoßen wird, muss der Versammlungsleiter ebenfalls von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung kann er Helfer einsetzen. Widersetzt sich ein Teilnehmer der Anordnung des Versammlungsleiters, macht er sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar ist (§ 123 Abs. 1 StGB). Wird die Betriebsversammlung durch nachhaltige grobe Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen gestört und kann der Betriebsratsvorsitzende den ordnungsgemäßen Ablauf nicht mehr sicherstellen, geht das Hausrecht an den Arbeitgeber zurück.
§ 123 StGB, § 40 Abs. 2 BetrVG
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